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Artikel 2.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird gegen das Spielen in
von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und Los-
abschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des
preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz= Samml. S. 255) im
wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 1. Juni 1909 ab erlassen
und diese Strafbestimmungen während der Dauer dieses Vertrags ohne Zustimmung
der Königlich Preußischen Regierung weder aufheben noch abändern.
Artikel 3.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung räumt der Königlich Preußischen
Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht ein, innerhalb
des Gebiets des Herzogtums Braunschweig Lose der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen, welche
die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für erforderlich
erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu treffen,
insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer, vorbehaltlich der be-
sonderen Bestimmungen dieses Vertrags, nach freiem Ermessen anzustellen und
zu entlassen und die Geschäfte durch sie betreiben zu lassen.
Artikel 4.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird während der Dauer
dieses Vertrags den Vertrieb von Losen und Losabschnitten anderer Geld= oder
solcher Lotterien, bei denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle der
Sachgewinne einen Geldbetrag zu gewähren, mögen solche Lotterien von einem
deutschen oder außerdeutschen Staate, einem Kommunalverband oder einer anderen
Korporation, Vereinigung oder Person veranstaltet werden, sowie das Spielen
in solchen Lotterien nur im Einvernehmen mit der Königlich Preußischen Re-
gierung gestatten.
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien für Zwecke der
Krankenpflege und für Zwecke der Wiederherstellung historischer Baudenkmäler
innerhalb des Herzogtums Braunschweig) sofern deren Spielkapitalien insgesamt
100 000 Mark — in Worten Einhunderttausend Mark — innerhalb eines Jahres
nicht übersteigen.
Lotterien der im Abs. 1 bezeichneten Art, welche für das preußische
Staatsgebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung
zugelassen sind, wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung auf Wunsch der
Königlich Preußischen in gleicher Weise auch innerhalb ihres Gebiets zulassen.
Artikel 5.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Gebiete des