Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Herzogtums Braunschweig von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung 
sie auch immer erhoben werden, völlig frei. 
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen 
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von dem Staate 
oder einem Kommunal- oder sonstigen Verband auferlegt werden. 
Artikel 6. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen 
General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl ge- 
eigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer 
nach Möglichkeit behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden und Beamten 
anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlichen Preußischen General-= 
Lotteriedirektion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe ungesäumt zu entsprechen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird für das Gebiet 
des Herzogtums Braunschweig diejenigen ihr von der dortigen Landesregierung 
bezeichneten bisherigen Kollekteure der Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie), 
welche — abgesehen von Ubertretungen landesrechtlicher Lotteriestrafgesetze — un- 
bescholten sind, die vorgeschriebene Sicherheit stellen und sich verpflichten, für die 
nächsten zwei Lotterien wenigstens 100 Lose der Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie abzusetzen, als Königliche Preußische Lotterieeinnehmer übernehmen und 
als solche insolange belassen, als ihre Geschäftsführung den für die Königlich 
Preußischen Lottericeeinnehmer maßgebenden Bestimmungen entspricht und sie 
mindestens 100 Lose jeder Königlich Preußischen Klassenlotterie absetzen oder fest 
übernehmen. 
Im übrigen wird die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion bei 
der Besetzung von Lotterie-Einnehmerstellen im Herzogtume Braunschweig bei 
gleicher Gewähr für guten Loseabsatz und ordnungsmäßige Geschäftsführung 
sowie bei Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit Bewerbern, die dem Herzogtume 
Braunschweig angehören, den Vorzug geben. 
Den in Preußen und sonstigen Absatzgebieten der Königlich Preußischen 
Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen 
der Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen 
Lose zugestanden werden als den im Herzogtume Braunschweig bestellten. 
Sollten von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung hinsichtlich der 
Bestellung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere 
Wünsche geäußert werden, so wird diesen von der Königlich Preußischen General= 
Lotteriedirektion entsprochen werden, falls nicht besondere, der Herzoglichen 
Regierung mitzuteilende Bedenken entgegenstehen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion oder ihre Vertreter 
werden regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers innerhalb des 
Herzogtums Braunschweig das Gutachten der ihnen von der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung zu bezeichnenden Behörde einholen, letzterer auch von jeder 
Annahme oder Entlassung eines solchen Lotterieeinehmers Kenntnis geben. 
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