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Herzogtums Braunschweig von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung
sie auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von dem Staate
oder einem Kommunal- oder sonstigen Verband auferlegt werden.
Artikel 6.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen
General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl ge-
eigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer
nach Möglichkeit behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden und Beamten
anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlichen Preußischen General-=
Lotteriedirektion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe ungesäumt zu entsprechen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird für das Gebiet
des Herzogtums Braunschweig diejenigen ihr von der dortigen Landesregierung
bezeichneten bisherigen Kollekteure der Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie),
welche — abgesehen von Ubertretungen landesrechtlicher Lotteriestrafgesetze — un-
bescholten sind, die vorgeschriebene Sicherheit stellen und sich verpflichten, für die
nächsten zwei Lotterien wenigstens 100 Lose der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie abzusetzen, als Königliche Preußische Lotterieeinnehmer übernehmen und
als solche insolange belassen, als ihre Geschäftsführung den für die Königlich
Preußischen Lottericeeinnehmer maßgebenden Bestimmungen entspricht und sie
mindestens 100 Lose jeder Königlich Preußischen Klassenlotterie absetzen oder fest
übernehmen.
Im übrigen wird die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion bei
der Besetzung von Lotterie-Einnehmerstellen im Herzogtume Braunschweig bei
gleicher Gewähr für guten Loseabsatz und ordnungsmäßige Geschäftsführung
sowie bei Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit Bewerbern, die dem Herzogtume
Braunschweig angehören, den Vorzug geben.
Den in Preußen und sonstigen Absatzgebieten der Königlich Preußischen
Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen
der Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen
Lose zugestanden werden als den im Herzogtume Braunschweig bestellten.
Sollten von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung hinsichtlich der
Bestellung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere
Wünsche geäußert werden, so wird diesen von der Königlich Preußischen General=
Lotteriedirektion entsprochen werden, falls nicht besondere, der Herzoglichen
Regierung mitzuteilende Bedenken entgegenstehen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion oder ihre Vertreter
werden regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers innerhalb des
Herzogtums Braunschweig das Gutachten der ihnen von der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung zu bezeichnenden Behörde einholen, letzterer auch von jeder
Annahme oder Entlassung eines solchen Lotterieeinehmers Kenntnis geben.
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