Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Artikel 7. 
Als Gegenleistung gegen die von der Herzoglich Braunschweigischen Re— 
gierung übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische Regierung 
an die Herzoglich Braunschweigische Hauptfinanzkasse in zwei gleichen, am 2. 
und 1. Juli jedes Jahres der Vertragsdauer fälligen Raten eine jährliche Rente, 
die erste Rate am 1. Juli 1909. 
Die Rente beträgt für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer jährlich 
475 000 Mark, in Worlen Vierhundertfünfundsiebzigtausend Mart, in den 
späteren Jahren aber /% in Worten Neun Einhundertneunundneunzigstel, des 
in dem Rechnungsjahr, in dem die betreffende Rente nach Abs. 5 dieses Artikels 
zur Verrechnung gelangt, einschließlich dieser Rente sich ergebenden rechnungs- 
mäßigen Uberschusses der Lotterieverwaltung, also 3/10 des der preußischen Staats- 
kasse verbleibenden Uberschusses, aber nicht mehr als 450 000 Mark. 
Sollte jedoch nach Ablauf der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer in 
einem Rechnungsjahre dieser Uberschuß einschließlich der Rente nicht mehr als 
9 000 000 Mark betragen, so verringert sich, je nachdem er sich auf nicht mehr 
als 9 000 000 Mark, aber mehr als 8 000 000 Mark, auf nicht mehr als 
8 000 000 Mark, aber mehr als 7 000 000 Mark oder auf nicht mehr als 
7 000 000 Mark beläuft, die Rente für das betreffende Rechnungsjahr von 
5% auf ½8) 3/06 oder /799 des Ulberschusses einschließlich der Rente, also auf 
1½ ) 3//91 oder 7/193 des Preußen verbleibenden llberschusses. 
Sollte andererseits in einem Rechnungsjahre die Rente, auf den Kopf der 
Bevölkerung des Herzogtums Braunschweig berechnet, weniger betragen als der 
der preußischen Staatskasse verbleibende Uberschuß der Lotterieverwaltung auf den 
Kopf der preußischen Bevölkerung, so erhöht sich die Rente für dieses Rechnungs- 
jahr dergestalt, daß sie, auf den Kopf der Bevölkerung des Herzogtums 
Braunschweig berechnet, eine gleich hohe Einnahme darstellt wie der der preußischen 
Staatskasse nach Abzug auch der erhöhten Rente verbleibende Uberschuß auf den 
Kopf der preußischen Bevölkerung. Hierbei sind die bei der jeweils letzten Volks- 
zählung ermittelten QZiffern der ortsanwesenden Bevölkerung zu Grunde zu legen. 
Der Berechnung der Rente nach Abs. 2 bis 4 wird das vom 1. April 
bis zum 31. März laufende Rechnungsjahr der preußischen Staatskasse zu Grunde 
gelegt. Die am 2. Januar jedes Jahres fällige Rate der Rente gilt jedoch für 
die Berechnung der Rente nach Abs. 2 bis 4 als erste, die am 1. Juli desselben 
Jahres fällige als zweite Rate der Rente für das am 1. April dieses Jahres 
beginnende Rechnungssjahr. 
Die Rentenzahlungen für das sechste und die späteren Jahre der Vertrags- 
dauer erfolgen, solange die betreffende Jahresrechnung der preußischen Staats- 
kasse nicht festgestellt ist, nach dem Jahresbetrage von 450 000 Mark. Ergibt 
sich bei der demnächstigen Feststellung der Jahresrechnung, daß Braunschweig 
für ein Rechnungsjahr nach den vorstehenden Bestimmungen ein geringerer oder 
ein höherer als der gezahlte Betrag von 450 000 Mark zustand, so wird der 
 
	        
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