Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 421 — 
III 
Zu Artikel 1 Abs. 1. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Vorkehrung treffen, daß 
die Ziehung der 146. Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie 
spätestens am 31. Mai 1909 beendet ist. 
IV. 
Zu Artikel 1 Abs. 2. 
Diese Bestimmung findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen 
Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf ein- 
malige Lotterien Anwendung. 
W 
Zu Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zum Inkrafttreten des 
Vertrags die Entschließung darüber vor) ob sie die von der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung zu erlassende Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen 
des Artikels 2 entsprechend glaubt ansehen zu können. 
  
VI. 
Zu Artikel 4. 
1. Die Herzoglich Braunschweigische Megierung wird der Königlich Preußischen 
Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Lotterie, dem Namen und der 
Firma ihres Generalunternehmers und ihrem Spielplane Mitteilung machen. 
2. Die Vorschrift im Artikel 4 Abs. 1 findet auf solche Lotterien der dort 
bezeichneten Art, welche bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht vollständig 
abgespielt sein würden, schon vom Zeitpunkte des Abschlusses dieses Vertrags an 
Anwendung. 
Gegenwärtig sind Lotterien der a. a. O. bezeichneten Art, welche erst nach 
dem Inkrafttreten dieses Vertrags völlig abgespielt sein sollen, im Herzogtume 
Braunschweig nicht zugelassen. 
VII. 
Zu Artikel 5 Abs. 2. 
1. Unter „besonderen Steuern und Abgaben““ im Sinne des Artikels 5 
Abs. 2 sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf abzielen, 
das Einkommen der Lotterieeinnehmer, welches sie als solche beziehen, in weiter- 
gehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Steuer- 
gesetzen belastet werden würde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.