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III
Zu Artikel 1 Abs. 1.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Vorkehrung treffen, daß
die Ziehung der 146. Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie
spätestens am 31. Mai 1909 beendet ist.
IV.
Zu Artikel 1 Abs. 2.
Diese Bestimmung findet nicht nur auf die nach Art der gegenwärtigen
Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch auf ein-
malige Lotterien Anwendung.
W
Zu Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis zum Inkrafttreten des
Vertrags die Entschließung darüber vor) ob sie die von der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung zu erlassende Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen
des Artikels 2 entsprechend glaubt ansehen zu können.
VI.
Zu Artikel 4.
1. Die Herzoglich Braunschweigische Megierung wird der Königlich Preußischen
Regierung von der Genehmigung jeder einzelnen Lotterie, dem Namen und der
Firma ihres Generalunternehmers und ihrem Spielplane Mitteilung machen.
2. Die Vorschrift im Artikel 4 Abs. 1 findet auf solche Lotterien der dort
bezeichneten Art, welche bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht vollständig
abgespielt sein würden, schon vom Zeitpunkte des Abschlusses dieses Vertrags an
Anwendung.
Gegenwärtig sind Lotterien der a. a. O. bezeichneten Art, welche erst nach
dem Inkrafttreten dieses Vertrags völlig abgespielt sein sollen, im Herzogtume
Braunschweig nicht zugelassen.
VII.
Zu Artikel 5 Abs. 2.
1. Unter „besonderen Steuern und Abgaben““ im Sinne des Artikels 5
Abs. 2 sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen, welche darauf abzielen,
das Einkommen der Lotterieeinnehmer, welches sie als solche beziehen, in weiter-
gehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Steuer-
gesetzen belastet werden würde.