Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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zur Verrechnung gelangt, einschließlich dieser Rente verbliebenen Uberschusses der 
Lotterieverwaltung, höchstens aber 1 630 000 Mark beträgt. Dieser Bruchteil 
von 163/11 des Uberschusses einschließlich der Rente entspricht einem solchen von 
16%0 des Preußen nach Abzug aller Renten und sonstigen Ausgaben ver- 
bleibenden Uberschusses seiner Lotterieverwaltung, während der im Artikel 7 
des gegenwärtigen Vertrags als Rente Braunschweigs festgestellte Bruchteil von 
9J190 gleich einem solchen von i826 ist. Für solche Jahre, in denen die Renten 
Braunschweigs und der Hessisch-Thüringischen Staaten nach den im Artikel 7 
des gegenwärtigen und Artikel 9 des Vertrags vom 17. Juni 1905 bestimmten 
Bruchteilen zu berechnen sind, ist somit der nach Abzug aller übrigen Renten 
und sonstigen Ausgaben mit Ausnahme der Renten an Braunschweig und 
die Hessisch-Thüringischen Staaten verbleibende Ertrag der Preußischen Lotterie- 
verwaltung zwischen Preußen, Braunschweig und den Hessisch-Thüringischen 
Staaten im Verhältnisse von 4/ %15% 950:45:163 zu teilen, sofern 
hierdurch nicht der Höchstbetrag von 450 000 Mark für Braunschweig und 
1 630 000 Mark für die Hessisch-Thüringischen Staaten überschritten wird oder 
der 3. Abs. des Artikels 7 des gegenwärtigen oder der 3. Abs. des Artikels 9 
des Vertrags vom 17. Juni 1905 Mlatz greift. 
Nach dem obigen Verhältnisse von 950: 45:163 erhält Braunschweig 
den Höchstbetrag von 450 000 Mark, wenn auf Preußen 9 500 000 Mark und 
auf die Hessisch-Thüringischen Staaten 1 630 000 Mark entfallen. Eine Be- 
messung der Renten auf die in den Verträgen bestimmten Höchstbeträge von 
450 000 Mark beziehungsweise 1 630 000 Mark kann somit nach Ablauf der 
ersten fünf Jahre der Dauer des gegenwärtigen Vertrags während der Dauer 
beider Verträge — abgesehen von den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 des Vertrags 
vom 17. Juni 1905 — nur für Braunschweig und die Hessisch-Thüringischen 
Staaten gleichzeitig und zwar nur dann eintreten, wenn zur Verteilung auf 
Preußen, Braunschweig und die Hessisch-Thüringischen Staaten mindestens 
11 580 000 Mark verfügbar sind; in diesen Fällen erhalten Braunschweig 
450 000 Mark und die Hessisch-Thüringischen Staaten 1 630 000 Mark, Preußen 
den gesamten Rest. 
Der Fall des Arkikels 7 Abs. 3 des gegenwärtigen Vertrags tritt ein, 
wenn die nach obigem Verhältnisse von 950: 45: 163 Preußen und Braun- 
schweig zusammen zustehenden 7/uss der ganzen Teilungssumme nicht mehr 
als 9 000 000 Mark, die vollen 115/168 derselben also nicht mehr als 
10 474 371/86 Mark betragen. 
Würde beispielsweise die gesamte Teilungssumme sich auf 9 000 000 Mark 
belaufen, so würden nach dem Verhältnisse von 950: 45:163 auf Preußen 
und Braunschweig zusammen 7 733 160/,2 Mark entfallen. Es tritt daher 
gemäß Artikel 7 Abs. 3 des gegenwärtigen Vertrags an die Stelle der Ver- 
teilung zwischen Preußen, Braunschweig und den Hessisch-Thüringischen Staaten 
im Verhältnisse von 950: 45:163 eine solche im Verhältnisse von 950: 40: 163. 
Gesetz- Samml. 1906. (Tr. 10767—107690,) 79
	        
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