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XII.
Zu Artikel 1, 2, 7 und 11.
Sollte die Herzoglich Braunschweigische Regierung den Betrieb der Herzoglich
Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie schon spätestens mit dem Ablaufe der
im Frühjahr 1908 zur Ausspielung gelangenden 144. Lotterie einstellen, so tritt
dieser Vertrag schon am 1. Juni 1908 in Kraft, sofern die Herzoglich Braun-
schweigische Regierung der Königlich Preußischen ihren dahingehenden Wunsch
spätestens am 1. Juni 1907 kundgibt und auch die Freie Hansestadt Bremen
damit einverstanden ist, daß auch der mit ihr von Preußen abgeschlossene Staats-
vertrag vom 18. Mai 1906 schon am 1. Juni 1908 in Kraft tritt.
In diesem Falle treten an die Stelle der in dem gegenwärtigen Vertrag
und dem Schlußprotokolle zu demselben bestimmten Termine des Jahres 1909 die
entsprechenden des Jahres 1908, und wird die Herzoglich Braunschweigische Re-
ierung dafür Sorge tragen, daß die Ziehung der 144. Herzoglich Braunschweig-
Laneburgischen Landeslotterie spätestens am 31. Mai 1908 beendet ist.
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei Aus-
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den beiderseitigen Kommissaren unter-
zeichnet und untersiegelt worden, und es haben die Königlich Preußischen
Kommissare und der Herzoglich Braunschweigische Kommissar je eine Ausfertigung
des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen zu Berlin, den 18. Mai 1906.
Georg Strutz. Rudolf Zimmermann.
Paul Eckardt.
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(Nr. 10768.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen zur Regelung der Uotterie-
verhältnisse. Vom 18. Mai 1906.
Necheen Seine Majestät der König von Preußen und der Senat der Freien
Hansestadt Bremen übereingekommen sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotteric-
verhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare) nämlich
für Preußen:
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Georg Strutz
und
der Wirkliche Legationsrat Dr. Paul Eckardt,
für Bremen:
der Senator Dr. Martin Donatus Ferdinand Donandt,
unter dem Vorbehalte der Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen.