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Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe vom Bremischen
Staate oder einem bremischen Kommunal= oder sonstigen Verband auferlegt
werden.
Artikel 5.
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird der Königlich Preußischen
General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl ge-
eigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer
nach Möglichkeit behilflich sein und die ihm unterstellten Behörden und Beamten
anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlich Preußischen General=
Lotteriedirektion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe ungesäumt zu entsprechen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird bei der Annahme
von Lotterieeinnehmern innerhalb des bremischen Staatsgebiets tunlichst die dort
bestellten Kollekteure der Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie
berücksichtigen und im übrigen bei gleicher Gewähr für guten Loseabsatz und
ordnungsmäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vorgeschriebenen
Sicherheit Bewerbern, die der Freien Hansestadt Bremen angehören, den Vor-
ug geben.
zugs Sollten von dem Senate der Freien Hansestadt Bremen hinsichtlich der
Bestellung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere
Wünsche geäußert werden, so wird diesen von der Königlich Preußischen General=
Lotteriedirektion entsprochen werden, falls nicht besondere, dem Senate mitzu-
teilende Bedenken entgegenstehen.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion oder ihr Vertreter wird
regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers innerhalb des bremischen
Staatsgebiets das Gutachten der von dem Senate der Freien Hansestadt Bremen
zu bezeichnenden Behörde einholen, letzterer auch von jeder Annahme oder Ent-
lassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben.
Artikel 6.
Als Gegenleistung gegen die nach Artikel 1 bis 4 von der Freien Hanse-
stadt Bremen übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische
Regierung an die Generalkasse in Bremen in zwei gleichen, am 1. April und
1. Oktober jedes Jahres fälligen Raten eine jährliche Rente nach Maßgabe
der Bestimmungen in Abs. 2 bis 5 dieses Artikels, die erste Rate am 1. Ok-
tober 1909.
Die Rente beträgt in den ersten zwei Jahren der Vertragsdauer jährlich
75 000 Mark, in Worten „Fünfundsiebzigtausend Mark““. Ergibt sich aber
demnächst, daß die für die nächsten zwei Jahre gemäß Abs. 3 dieses Artikels zu
gewährende Rente 75 000 Mark übersteigt, so wird die Rente für die ersten
zwei Jahre nachträglich auf den für das dritte und vierte Jahr zu gewährenden
Jahresbetrag erhöht. Die hiernach nachzuzahlende Summe wird innerhalb des