Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen 
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe vom Bremischen 
Staate oder einem bremischen Kommunal= oder sonstigen Verband auferlegt 
werden. 
Artikel 5. 
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird der Königlich Preußischen 
General-Lotteriedirektion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl ge- 
eigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer 
nach Möglichkeit behilflich sein und die ihm unterstellten Behörden und Beamten 
anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlich Preußischen General= 
Lotteriedirektion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe ungesäumt zu entsprechen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird bei der Annahme 
von Lotterieeinnehmern innerhalb des bremischen Staatsgebiets tunlichst die dort 
bestellten Kollekteure der Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie 
berücksichtigen und im übrigen bei gleicher Gewähr für guten Loseabsatz und 
ordnungsmäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vorgeschriebenen 
Sicherheit Bewerbern, die der Freien Hansestadt Bremen angehören, den Vor- 
ug geben. 
zugs Sollten von dem Senate der Freien Hansestadt Bremen hinsichtlich der 
Bestellung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere 
Wünsche geäußert werden, so wird diesen von der Königlich Preußischen General= 
Lotteriedirektion entsprochen werden, falls nicht besondere, dem Senate mitzu- 
teilende Bedenken entgegenstehen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion oder ihr Vertreter wird 
regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers innerhalb des bremischen 
Staatsgebiets das Gutachten der von dem Senate der Freien Hansestadt Bremen 
zu bezeichnenden Behörde einholen, letzterer auch von jeder Annahme oder Ent- 
lassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben. 
Artikel 6. 
Als Gegenleistung gegen die nach Artikel 1 bis 4 von der Freien Hanse- 
stadt Bremen übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische 
Regierung an die Generalkasse in Bremen in zwei gleichen, am 1. April und 
1. Oktober jedes Jahres fälligen Raten eine jährliche Rente nach Maßgabe 
der Bestimmungen in Abs. 2 bis 5 dieses Artikels, die erste Rate am 1. Ok- 
tober 1909. 
Die Rente beträgt in den ersten zwei Jahren der Vertragsdauer jährlich 
75 000 Mark, in Worten „Fünfundsiebzigtausend Mark““. Ergibt sich aber 
demnächst, daß die für die nächsten zwei Jahre gemäß Abs. 3 dieses Artikels zu 
gewährende Rente 75 000 Mark übersteigt, so wird die Rente für die ersten 
zwei Jahre nachträglich auf den für das dritte und vierte Jahr zu gewährenden 
Jahresbetrag erhöht. Die hiernach nachzuzahlende Summe wird innerhalb des
	        
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