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Artikel VII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Dresden
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Dresden, am 24. März 1905.
(L. S.) Ottendorff. (L. S.) Elterich.
(L. S.) Richard. (L. S.) Krüger.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
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(Nr. 10777.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf. Vom 11. Dezember 1906.
A## Grund des §& 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Land-
gräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895
(Gesetz= Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das
Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz Samml. S. 519) bestimmt
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeinde-
bezirk Kleingladenbach (früher Gladenbach bei Breidenbach)
am 15. Januar 1907 beginnen soll.
Berlin, den 11. Dezember 1906.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.