Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochial-
verbänden der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-
Holstein, vom 10. März 1906 (Kirchl. Gesetz= und Verordn.-Bl.
S. 19), betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchen-
gemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover,
vem 10. März 1906 (Kirchl. Gesetz= und Verordn.-Bl. 3. Band
263)
a) die Erhebung einer Kirchensteuer angeordnet,
b) mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuerbetrag
für ein oder mehrere Jahre im Voraus vereinbart, oder einzelnen
Steuerpflichtigen eine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer
gewährt, oder an Stelle der Hand-- und Spanndienste die Er-
hebung eines ihrem Werte entsprechenden Geldbetrags im Wege
der Kirchensteuer festgesetzt wird,
bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der
bestehenden kirchengesetzlichen Vorschriften genehmigt worden sind, der Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Artikel II.
¾ 1.
Den zur Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen kirchlichen Gemeinde-
organen sind von den zuständigen Staats= und Gemeindebehörden diejenigen
Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Erfordern mitzuteilen.
8 2.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer gemäß Artikel 1 genehmigten Kirchen-
steuer erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren auf
Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Voll-
streckungsbehörden oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale
Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch diese.
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart
wird, eine Vergütung von 2 Prozent des durch sie zur Einziehung gelangenden
Steuerbetrags zu gewähren. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die
tarifmäßigen Einziehungsgebühren Anspruch.
Die Vollstreckungsbehörde hat vor zwangsweiser Einziehung der Steuer-
beträge deren Ubereinstimmung mit den Festsetzungen des genehmigten Umlage-
beschlusses zu prüfen.
Artikel III.
Die Vorschriften der 96 63 Abs. 3 bis 5, 79 bis 81, 83 bis 86, 88,
89 und 94 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml.
S. 152) finden auf die gemäß Artikel 1 genehmigten Kirchensteuern sinngemäß
Anwendung.