Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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26)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  7.  Februar  1325,

betreffend;  die  Abreichung  von.  Anbringgeböhren  gu  das  Forstpersonal.

Es  sind  zwar  schon  durch  einen  Eirkular-Erlaß  der  vormaligen  Sektion  der
Commun-Verwaltung  vom  7.  Oktober  1312  (Knapp,  Repertorium,  V.  2,  S.  192)  die
Gemeinden  angewiesen  worden,  den  Forst-Officianren,  welche  einen  in  ihren  Waldun.
gen  begangenen  Holz-Frevel  zur  Anzeige  bringen,  den  Straf-Antheil,  den  solche  alg
Anbringgebühr  anzusprechen  haben,  bei  denjenigen  Frevlern,  welche  zahlungsfähie
sind,  innerhalb  vier  Wochen  nach  Uebergabe  der  Straf-Extrakte  vorzuschießen,  bei
denjenigen  aber,  deren  Zahlungsfähigkeit  ungewiß  ist  oder  erst  von  künftigen  Umständen
  abhängt,  sogleich  nach  deren  Eintritt  von  den  auch  nur  theilweise  eingezogenen
Strafgeldern  vorzugsweise  zu  entrichten.  Man  zweifelt  nicht,  daß  in  Folge  dieser
Vorschrift  bei  allen  Gemeinden  nicht  nur  der  zu  nahe  liegenden  Unordnungen  führende
Selbstbezug  des  Rugdrittels  durch  die  Anbringer  nicht  gestattet,  sondern  auch  die
Ausbezahlung  desselben  aus  der  Gemeindekasse  mit  derjenigen  vorzugsweisen  Berück,
sichtigung  des  Forstpersonals  bewirkt  worden  sey,  welche  der  Zweck  der  Anbringgeböhr,
die  Thätigkeit  desselben  aufrecht  zu  erhalten,  nothwendig  erfordert,  auch  daß  daojenige,
was  zunächst  den  Gemeinderäthen  besohlen  war,  von  selbst  auch  durch  die  Stiftungs=Räthe
  beobachtet  worden  sey.

Nichts  desto  weniger  sieht  man  sich  durch  eine  Mittheilung  des  K.  Finang.
Ministerium  veranlaßt,  der  Kreio-Regierung  den  Austrag  zu  ertheilen,  den  Gemeindeund
  Stiftungs-Räthen,  unter  Hinweisung  auf  obige  Verordnung,  nicht  nur  den  Einzug
und  die  Ausbezahlung  der  Rugdrittel  von  den  in  die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Cassen
  fließenden  Forststrafen  durch  die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Pfleger  einzuschärfen,
sondern  auch  denselben  bemerklich  zu  machen,  daß  es  für  die  Sicherung  der  Hut
ihrer  Waldungen  sehr  zweckdienlich  seyn  würde,  wenn  sie  nach  dem  neucren  Vorgan  e
bei  den  K.  Cameralaͤmtern  auch  bei  denjenigen  Forststrafen,  welche  sie  abverdienen
lassen,  oder  welche  von  den  Frevlern  im  Gefängnisse  abgebüßt  werden,  den  Anbringern
irgend  eine  besondere,  mit  der  Größe  des  Frevels  im  Verhältniß  stehende  Belohnung
aus  der  betheiligten  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Pflege  zukommen  ließen,  daß  man  es
daher  gerne  sehen  werde,  wenn  sie  hierauf  baldigen  Bedacht  nehmen.