Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g.  6.

Alle  in  Betriebsmagazins-  oder  Nebenräumen  vorhandenen  Laternen,  offenen  Flammen
und  Lampen  müssen,  wenn  sie  nicht  ohnehin  so  angebracht  sind,  daß  Arbeiter  nicht  leicht
mit  ihnen  in  Berührung  kommen,  von  den  Fußböden  so  hoch  abstehen,  daß  die  Arbeiter
ungehindert  unter  denselben  hinweggehen  können.

S.  7.
Der  Beleuchtungsdienst  muß  durch  ein  Reglement  geordnet  werden,  welches  in  allen
Arbeitsräumen  oder  deren  Zugängen  an  geeigneter  Stelle  anzuheften  ist.

Das  Reglement  hat  Bestimmungen  zu  enthalten,  welche
a)  die  regelmäßige  Reinigung  und  Auffüllung  der  Beleuchtungs-Apparate  anordnen,
b)  die  Art  des  Anzündens  und  Auslöschens  der  Flammen  entsprechend  regeln  und
c)  wegen  der  Ueberwachung  der  in  Thätigkeit  befindlichen  Beleuchtungs=  Apparate

Fürsorge  treffen.

*

Wird  ein  und  derselbe  Raum  zu  verschiedenen  Zwecken  verwendet,  für  welche  hinsichtlich
  der  Beleuchtung  nicht  gleichförmige  Vorschriften  gelten,  so  haben  die  letzteren,  wenn
sie  neben  einander  durchführbar  sind,  sämmtlich  zur  Anwendung  zu  kommen.

Soweit  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  hat  für  den  betreffenden  Platz  die  strengere
Vorschrift  Anwendung  zu  finden.

Ist  in  dem  in  Abs.  1  erwähnten  Falle  bezüglich  des  einen  oder  des  anderen  Verwendungszweckes
  Beleuchtung  überhaupt  verboten,  so  gilt  dieses  Verbot  für  den  ganzen  Raum.

II.
Besondere  Bestimmungen.

8.  9.
Baumwoll-Spinnereien.
1.  Verboten  ist  jede  Art  von  Beleuchtung

a)  in  den  Magazinsräumen  für  Rohwolle  und  Abfälle,  dann
b)  in  den  Staubkammern.