Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

132

A)  bei  Apotheken  zuerst  die  Officin  in  Hinsicht  auf  Lokall,  Beschaffenheit  und  Reinlichkeit
  der  Behälter  und  Arznei:  Gefäße  zu  untersuchen,  darauf  zu  sehen,  ob  die  uf#-schriften
  derselben  der  Wurttembergischen  Pharmacopoe  gemäß  deutlich  und  fehlerfrei,  ob
keine  Arznei:  Körper  nur  in  zinnernen  oder  bleiernen  Gefäßen  befindlich,  ob  giftige  und
stark  wirkende  Arzneien  gehörig  abgesondert  verwahrt,  ob  die  flüchtigen  Arznei,Körper  in
den  Gefäßen  gut  verschlossen  seyen?

Die  Waagen  f#nd  in  Ansehung  der  erforderlichen  Menge,  Beschaffenheit,  Richtigkeit
  und  Reinlichkeit  in  untersuchen)  das  Gewicht  nach  dem  vorgeschriebenen  Rormal=Gewichte
  zu  prüfen.  Die  Mörser  und  andere  pharmacevtischen  Instrumente  und  Geräthschaften
  sind  einzusehen.  Hierauf  wird  das  chemische  Laboratorium,  dessen  Lofal,  Beleuchtung,
  die  Beschaffenheit  der  chemischen  Oefen  und  sämmtlicher  chemischen  Geräthschaften
  der  Untersuchung  unterworfen)  ins  Besondere  darauf  gesehen)  ob  die  kupfernen
Destillix=  Blosen  innen  t  verzinnt,  ob  se  mit  Helmen  und  Ablauf,  Röhren  von  reinem
Zinn  versehen  seyen?  Sodann  s#nd  Materialien-Kammer,)  Arznei=  und  Wasser-Keller,
auch  Kräuter-Troken=  Böden  und  die  darin  aufbewahrten  rohen  Arznei-Körper  zu  beaugenscheinigen,
  wobei  ihre  Quantität,  Art  der  Aufbewahrung,  und  besonders  zu  beräcksschtigen
  ist,  ob  Gifee  von  andern  Arznei-Körpern  entfernt  und  verschlossen,  ob  aller
Arznei'  Körper  Behadlter  oder  Umwickelungen  von  Papier  mit  ihren  pharmacevtischen  Benennungen
  richtig  und  deutlich  überschrieben  seyen,  und  nicht  mehrere  Arznei=  Körper  in
ebendemselben  Behcdicer  gefunden  werden,  wodurch  leicht  schädliche  Verwechslungen  entstehen
  könnten.

Einer  sorgfältigen  Prüfung  ist  ferner  zu  unterwerfen  die  Qualität  der  Arznei,  Körper
  in  Beziehung  auf  Uechtheit,  Güte,  und  bei  zusammengesezten  in  Hinsicht  der  Beveitungsart,
  sowohl  nach  den  dußerlichen  Kennzeichen  derselben,  als  auch  erforderlichen
Falls  durch  angemessene  Reagentien,

Solleen  Apotheker  in  kleinen  Landstädten  nicht  gerade  mit  allen  in  der  Württembergschen
  Pharmacopoe  angezeigten  Urznei-Körpern  versehen  seyn,  so  ist  doch  wohl  zu
bemerken)  ob  wenigstens  die  Actikel,  welche  gewöhnlicher  gebraucht  werden  und  nothwendiger
  Kud,  in  der  erforderlichen  Qualitét  und  Quantität  vorhanden  seyen?  Artikel
von  schlechter,  unbrauchbarer  Beschaffenheit  sind  entweder  sogleich  zu  vernichten,  oder  bei
dem  Oberamte  verstegelt  in  Verwahrung  zu  nehmen)  wenn  dieß  wegen  anzustellender  weitern
  Untersuchung  oder  Regresses  des  Apothekers  an  den  Materialisten)  von  welchem  er
die  Artikel  erhalten  hat,  nothwendig  scheinen  wird.

Ueber  den  Giftverkauf  hat  der  Wisicator  das  vorgeschriebene  besondere  Buch  scch  vorlegen
  zu  lassen  und  dasselbe  mit  den  Recepten  und  Scheinen  zu  vergleichen.

E#r  wird  Erkundigung  einziehen)  woher  und  in  welchen  Preisen  der  Apotheker  seine
Arznei=  Waaren  beziehe  und  die  neuesten  Preis  Courants  und  Rechnungen  der  Macteria
listen  sich  vorlegen  lassen.  Endlich  hat  der  Landvogtei-Arze  die  in  der  Upotheke  aufzubewahrenden
  Rerepte  und  das  Receptbuch,  genau  zu  durchgehen  wobei  er  beobachten  wird,
ob  von  Aerzten)  welche  nicht  hierzu  legitimirt  snd  Arzneien  zu  innerlichem,  Gebrauche