Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  saͤmmtlichen  Ver—
einsstaaten  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewuͤnschte  Auskunft  uͤber
die  gemeinschaftlichen  Zoll-Angelegenheiten  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem
Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die
Beaustragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten
beliebt  würde,  was  beides  rücksichtlich  der  Thüringischen  Staaten  nur  Namens  der
Gesammtheit  Statt  finden  kann,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen
Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Gerhdltnissen
  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Art.  32.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt,
zu  welchem  auch  der  Thüringische  Verein  einen  Bevollmächrigten  abzuordnen
besugt  ist.  Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mirte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  München  Start  sinden.  Wo  derselbe
künftig  erfolgen  soll,  wird  bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung
mit  Rücksicht  auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  falgenden
  Conferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden.

Art.  33.  Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächugten  gehört:

a)  die  Derhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Sollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder
dem  anderen  WVereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe
des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten
Verwaltungsstellen  geführten  Correspondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
und  in  dem  Thüringischen  Vereine  von  dem  General-Inspector  ausgestellten,
  durch  das  Cemtralbüreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche
der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erbeischt;
  «

c)  die  Berathung  uͤber  Wuͤnsche  und  Vorschlaͤge,  welche  von  einzelnen
Staatsregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;
die  Verhandlungen  uͤber  Abaͤnderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zolltarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der
contrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  uͤberhaupt  uͤber  die
zweckmaͤßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels-  und
Zollsystems.

(No.  *  Art.

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