Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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wenigstens  vier  oder  fünf  Richtern  (Kreisgerichtstaͤthe  und
Kreisrichter)  bestehen.

Wenn  im  Sprengel  eines  Kreisgerichtes  sich  Orte  befinden,  welche
früher  Sitze  größerer  Gerichte  waren,  oder  sonst  wegen  zu  großer  Entfernung
  vom  Gerichtssitze  sich  ein  erhebliches  Bedürfniß  dazu  ergiebt,
werden  einzelne  stebende  Richter  (Bezirksrichter  und  Gerichtscommissarien)
  für  einen  Sprengel  von  ducchschnittlich  7500  Einwohnern
  bestellt.  Diese  Commissarien  sind  Mitglieder  des  betreffenden
Kreisgerichtes,  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Directors  desselden  und
werden  erforderlichen  Falles  von  ihm  als  Ergänzungerichter  einberufen.
An  solchen  Orten  sind  aber  auch  in  manchen  Districten  Gerichtsdeputationen,
  als  Abtheilung  der  Kreisgerichte  mit  wenigstens  drei
Miegliedern,  für  die  collegialisch  zu  behandelnden  Sachen  angeocdnet.
Diese  Deputationen  sind  beständige  oder  werden  von  Zeit  zu  Zeit  vorübergehend
  von  mehreren  Gerichtscommissarien  gebildet.  Außerdem
sind  auch  aus  der  älteren  Einrichtung  Gerichtstagscommissio-=neu
  beibehalten,  indem  ein  Mitglied  des  Kreisgerlchtes  mit  einem  Gerichtsschreiber
  abwechselnd  nach  Bedürfniß  an  einzelnen  Orten  besondere
Gerichtscage  abhält.

Jedes  Hauptgericht  erster  Instanz  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen,
  welche  sich  unter  dem  Vorsitze  des  Directors  717)  zu  einem
Plenum  vereinlgen.  Vor  das  Plenum  gehören  solche  Generalien,
welche  von  Interesse  für  das  ganze  Collegium  sind.  Die  erste  Abtheilung
bearbeitet  die  streitige  Gerichtsbarkeit  in  allen  Civil=  und  Strafsachen,
einschließlich  der  Credit=  und  Subhastationssachen,  sowie  die  Requisstionen
und  Aufträge  aus  dem  Gebiete  der  streitigen  Gerichtsbarkeit,  die  zweite
Abtheilung  bearbeitet  die  Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit,
  also  die  Nachlaß-,  Vormundschafts-,  Curatel=  und  Hypothekensachen,
  sowie  die  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeic,  nebst  den
Requisitionen  und  Aufträgen  in  solchen  Angelegenheiten.  Der  Directer
ist  in  der  Regel  Dirigent  der  ersten  Abtheilung,  während  der  Vorsitzende
der  zweiten,  wenn  nicht  ein  zweiter  Director  vorhanden  ist,  vom  Justizminister
  auf  Vorschlag  des  Appellationsgerichtes  bestimmt  wird.  Die
Gerichtscommissionen  bearbeiten  die  Bagatell=  und  Injuriensachen,
Creditsachen  und  Priericätsstreitigkeiten,  deren  Object  nicht  50  Thaler
überstelgt,  Sequestrationen  und  Adminlstrationen,  soweit  als  den  Commissionen
  die  Erecutlonsverfügung  zustehr,  Subhastationen,  vormundschaftliche
  Processe,  Todeserklärungen,  Processe  gegen  ausgetretene  Cantonisten,
  Aufgebotssachen,  Generalmoratorien  und  Güterabtretungen,
und  in  allen  übrigen  Civilprocessen  diejenigen  Verhandlungen,  bei
welchen  es  nicht  auf  mündliche  Verhandlung  und  contradictorische  Entscheidung
  vor  dem  Collegium  ankommt;  ferner  Forstrügesachen,  die  den

717)  Ueber  dessen  Stellung  s.  m.  allgem.  Gerichtsordnung  Th.  III,  Tit.  ll,
.  1  flg.  Tit.  VIII,  K.  8§.  Regulativ  vom  18.  Juli  1850  5.  4.