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wenigstens vier oder fünf Richtern (Kreisgerichtstaͤthe und
Kreisrichter) bestehen.
Wenn im Sprengel eines Kreisgerichtes sich Orte befinden, welche
früher Sitze größerer Gerichte waren, oder sonst wegen zu großer Entfernung
vom Gerichtssitze sich ein erhebliches Bedürfniß dazu ergiebt,
werden einzelne stebende Richter (Bezirksrichter und Gerichtscommissarien)
für einen Sprengel von ducchschnittlich 7500 Einwohnern
bestellt. Diese Commissarien sind Mitglieder des betreffenden
Kreisgerichtes, stehen unter der Aufsicht des Directors desselden und
werden erforderlichen Falles von ihm als Ergänzungerichter einberufen.
An solchen Orten sind aber auch in manchen Districten Gerichtsdeputationen,
als Abtheilung der Kreisgerichte mit wenigstens drei
Miegliedern, für die collegialisch zu behandelnden Sachen angeocdnet.
Diese Deputationen sind beständige oder werden von Zeit zu Zeit vorübergehend
von mehreren Gerichtscommissarien gebildet. Außerdem
sind auch aus der älteren Einrichtung Gerichtstagscommissio-=neu
beibehalten, indem ein Mitglied des Kreisgerlchtes mit einem Gerichtsschreiber
abwechselnd nach Bedürfniß an einzelnen Orten besondere
Gerichtscage abhält.
Jedes Hauptgericht erster Instanz zerfällt in zwei Abtheilungen,
welche sich unter dem Vorsitze des Directors 717) zu einem
Plenum vereinlgen. Vor das Plenum gehören solche Generalien,
welche von Interesse für das ganze Collegium sind. Die erste Abtheilung
bearbeitet die streitige Gerichtsbarkeit in allen Civil= und Strafsachen,
einschließlich der Credit= und Subhastationssachen, sowie die Requisstionen
und Aufträge aus dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit, die zweite
Abtheilung bearbeitet die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit,
also die Nachlaß-, Vormundschafts-, Curatel= und Hypothekensachen,
sowie die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeic, nebst den
Requisitionen und Aufträgen in solchen Angelegenheiten. Der Directer
ist in der Regel Dirigent der ersten Abtheilung, während der Vorsitzende
der zweiten, wenn nicht ein zweiter Director vorhanden ist, vom Justizminister
auf Vorschlag des Appellationsgerichtes bestimmt wird. Die
Gerichtscommissionen bearbeiten die Bagatell= und Injuriensachen,
Creditsachen und Priericätsstreitigkeiten, deren Object nicht 50 Thaler
überstelgt, Sequestrationen und Adminlstrationen, soweit als den Commissionen
die Erecutlonsverfügung zustehr, Subhastationen, vormundschaftliche
Processe, Todeserklärungen, Processe gegen ausgetretene Cantonisten,
Aufgebotssachen, Generalmoratorien und Güterabtretungen,
und in allen übrigen Civilprocessen diejenigen Verhandlungen, bei
welchen es nicht auf mündliche Verhandlung und contradictorische Entscheidung
vor dem Collegium ankommt; ferner Forstrügesachen, die den
717) Ueber dessen Stellung s. m. allgem. Gerichtsordnung Th. III, Tit. ll,
. 1 flg. Tit. VIII, K. 8§. Regulativ vom 18. Juli 1850 5. 4.