Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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weit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der 
Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher 2c.) zur 
Anzeige zu bringen, anderen Falls derselben zuzuführen. 
Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärverhältnisse des 
Betreffenden zu veranlassen. 
Ergibt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht von den Ersatz- 
behörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen Verhältnisse unter Benutzung 
eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle festzustellen. 
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde= und Ge- 
stellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommission) nicht nachgekommen ist, 
und hat der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke keinen festen 
Wohrsitz, so ist derselbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des ausgefüllten Formulars — 
dem Cimvilvorsitzenden der Ersatzkommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgrei= 
fungsort oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche An- 
zeige und Uebersendung des Formulars an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Ergibt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Einstellung gebracht 
worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
ch in welchem Aushebungsbezirk und für welchen Truppen-(Marine-theil ausgehoben, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
K Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Veranlassung 
zuzustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende 
seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Ueber- 
sendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen. 
Ergibt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-(Marine-theile 
ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) bei welchem Truppen-(Marine-ttheile gedient, 
ee) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
4) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das vorstehend 
zu 4 Gesagte. 
.-Ergibt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatzreserve an- 
gehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
àa) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
	        
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