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anstalt erlassenen Instruktionen zu beachten. Die diesbezüglichen Einträge in den Rechnungsbüchern
der Krankenkassen und die Einträge in den zu führenden Markenabrechnungsbüchern
haben in dem Rechnungsabschluß, welchen die Krankenkassen nach der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 7. Juli 1887 (Reg. Blatt S. 107 ff.) und der
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405 ff.)
alljährlich aufzustellen haben, keine Berücksichtigung und Aufnahme zu finden.
2) Die den Krankenkassen durch Geschäfte für die Invaliditäts- und Altersversicherung
insbesondere den Einzug der Beiträge erwachsenden Verwaltungskosten, insoweit
als sie aus scheidbar und nicht von der Gemeinde oder Amtskorporation (§.9 Abs. 3 des
Kranken-Vers.-Ges.) oder bei Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen von dem Arbeitgeber
(§. 64 Z. 4, §. 72 des Kranken-Vers.-Ges.) zu tragen sind, und die aus Anlaß
jener Geschäfte erwachsenden Einnahmen an Vergütungen seitens der Juvaliditäts= und
Altersversicherungsanstalt und dergl. sind gesondert von den Verwaltungskosten der
Krankenversicherung und zwar entweder in besonderen Büchern oder doch in besonderen
Abtheilungen oder Spalten der gemeinsamen Bücher zu verrechnen.
Die danach am Jahresschluß sich ergebenden Beträge an persönlichen und sachlichen
Ausgaben für die Invaliditäts= und Altersversicherung sind in dem nach der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 7. Juli 1887 (Neg. Blatt S. 107 ff.) und der Ministerialverfügung
vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405) alljährlich aufzustellenden
Rechnungsabschluß bei Z. 12 der Ausgaben „Verwaltungsausgaben“ unter a und b, aber
getrennt von den übrigen hier aufzuführenden Ausgaben anzugeben.
Die Einnahmen an Vergütungen u. s. w. sind im Rechnungsabschluß unter Z. 11
der Einnahmen „Sonstige Einnahmen“ als besonderer Posten aufzuführen.
In den Rechnungsabschlüssen der Gemeinde-Krankenversicherungen und der Krankenpflegeversicherungen
sind die aus den Geschäften für die Invaliditäts= und Altersversicherung
erwachsenden Verwaltungskosten und die dafür bezogenen Vergütungen ebenso wie
die Verwaltungskosten der Krankenversicherung nicht aufzuführen, da sie ebenso wie
letztere von den Gemeinden beziehungsweise Amtskorporationen zu tragen sind.
3) Im Rechnungsabschluß in Spalte 8 der Einnahmen „Ersatzleistungen Dritter
für gewährte Krankennnterstützung“ sind auch die nach §. 12 Abs. 2 des Juvaliditätsund
Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 sich ergebenden Ersatzleistungen aufzunehmen.
Das dermalige Formular (Reg. Blatt von 1887 S. 110) ist daher unter Z. 8