Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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anstalt  erlassenen  Instruktionen  zu  beachten.  Die  diesbezüglichen  Einträge  in  den  Rechnungsbüchern
  der  Krankenkassen  und  die  Einträge  in  den  zu  führenden  Markenabrechnungsbüchern
  haben  in  dem  Rechnungsabschluß,  welchen  die  Krankenkassen  nach  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1887  (Reg.  Blatt  S.  107  ff.)  und  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  September  1887  (Reg.  Blatt  S.  405  ff.)
alljährlich  aufzustellen  haben,  keine  Berücksichtigung  und  Aufnahme  zu  finden.

2)  Die  den  Krankenkassen  durch  Geschäfte  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  insbesondere  den  Einzug  der  Beiträge  erwachsenden  Verwaltungskosten,  insoweit
als  sie  aus  scheidbar  und  nicht  von  der  Gemeinde  oder  Amtskorporation  (§.9  Abs.  3  des
Kranken-Vers.-Ges.)  oder  bei  Betriebs-(Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen  von  dem  Arbeitgeber
  (§.  64  Z.  4,  §.  72  des  Kranken-Vers.-Ges.)  zu  tragen  sind,  und  die  aus  Anlaß
jener  Geschäfte  erwachsenden  Einnahmen  an  Vergütungen  seitens  der  Juvaliditäts=  und
Altersversicherungsanstalt  und  dergl.  sind  gesondert  von  den  Verwaltungskosten  der
Krankenversicherung  und  zwar  entweder  in  besonderen  Büchern  oder  doch  in  besonderen
Abtheilungen  oder  Spalten  der  gemeinsamen  Bücher  zu  verrechnen.

Die  danach  am  Jahresschluß  sich  ergebenden  Beträge  an  persönlichen  und  sachlichen
Ausgaben  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  sind  in  dem  nach  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1887  (Neg.  Blatt  S.  107  ff.)  und  der  Ministerialverfügung
  vom  29.  September  1887  (Reg.  Blatt  S.  405)  alljährlich  aufzustellenden
Rechnungsabschluß  bei  Z.  12  der  Ausgaben  „Verwaltungsausgaben“  unter  a  und  b,  aber
getrennt  von  den  übrigen  hier  aufzuführenden  Ausgaben  anzugeben.

Die  Einnahmen  an  Vergütungen  u.  s.  w.  sind  im  Rechnungsabschluß  unter  Z.  11
der  Einnahmen  „Sonstige  Einnahmen“  als  besonderer  Posten  aufzuführen.

In  den  Rechnungsabschlüssen  der  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  der  Krankenpflegeversicherungen
  sind  die  aus  den  Geschäften  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  erwachsenden  Verwaltungskosten  und  die  dafür  bezogenen  Vergütungen  ebenso  wie
die  Verwaltungskosten  der  Krankenversicherung  nicht  aufzuführen,  da  sie  ebenso  wie
letztere  von  den  Gemeinden  beziehungsweise  Amtskorporationen  zu  tragen  sind.

3)  Im  Rechnungsabschluß  in  Spalte  8  der  Einnahmen  „Ersatzleistungen  Dritter
für  gewährte  Krankennnterstützung“  sind  auch  die  nach  §.  12  Abs.  2  des  Juvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  vom  22.  Juni  1889  sich  ergebenden  Ersatzleistungen  aufzunehmen.
  Das  dermalige  Formular  (Reg.  Blatt  von  1887  S.  110)  ist  daher  unter  Z.  8