Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

&  88.  Insbesondere  das  Wassergebiet.  Fortsetzung.  293

 

dabei  wird  die  Landgrenze  bestimmt  durch  den  Wasserstand  bei  niedrigster
  Ebbe  (la  laisse  de  basse  mar&e).  Dieser  vorherrschenden  Ansicht  steht
jene  gegenüber,  nach  welcher  die  Grenze  der  Schiffbarkeit  entscheiden
soll;  eine  andere  Ansicht  betont  wieder  die  Möglichkeit  der  Errichtung
von  Strandbatterien.  Gegenwärtig  sind  die  Bestrebungen  auf  dem  Gebiete
  dieser  Frage  darauf  gerichtet,  im  Interesse  der  Sicherheit  der  Rechte
des  Uferstaates  bezüglich  des  Küstenmeeres,  sowie  im  Interesse  der  nationalen
und  internationalen  Schiffahrt  obigen  aus  der  Natur  der  Sache  folgenden
Grundsatz  mit  dem  Bedürfnis  einer  rechtlich  verbindlichen  Fixierung  der
Grenze  dadurch  in  Einklang  zu  bringen,  daß  eine  Entfernung  von  der  Küste
gewählt  wird,  die  der  mittleren  Tragweite  der  Geschütze  entspricht  ').
Bei  den  Beratungen  und  Beschlüssen  des  Instituts  für  internationales  Recht
war  der  Gedanke  einer  Transaktion  zwischen  den  verschiedenen  Ansichten
über  die  Fixierung  der  äußersten  Grenze  maßgebend  ?);  man  entschied  sich
für  die  Sechsmeilengrenze;  als  Landgrenze  wurde  die  niedrigste  Ebbelinie
  angenommen  3).

$88.  Fortsetzung.  Objekt  der  Gebietshoheit  eines  Staates  ist  das  Binnenmeer,
  nämlich  umfangreichere  Wassergebiete,  welche  innerhalb  des  Landgebiets
belegen  sind  und  eine  Zufahrt  vom  offenen  Meere  nicht  besitzen.)  Die  Herrschaft
  des  Staates  über  das  Binnenmeer  ist  eine  selbstverständliche  Folge  der
Gebietshoheit.  Denselben  rechtlichen  Charakter  haben  die  Landseen  (mit  Süßwasser).
  Internationale  Verhältnisse  ergeben  sich,  wenn  derlei  Wassergebiete  von
verschiedenen  Staaten  umschlossen  sind.  Sie  gehören  den  Adjazenten  zu  reellen
Teilen.  Durch  Konventionen  können  singuläre  Verhältnisse  geschaffen  werden;

—  —

1)  So  F.  v.  Martens  RG  I  43,  wo  die  Grenze  auf  10  Seemeilen  fixiert  wird.

2)  Erklärung  des  Berichterstatters  Barclay  in  der  Sitzung  vom  28.  März  1891  (Annuaire
  XIII  p.  289).

3)  An  die  Beschlüsse  des  Instituts  hatte  die  holländische  Regierung  im  Dezember  1895
eine  Aktion  angeknüpft,  deren  Zweck  die  Einberufung  einer  Konferenz  der  Mächte  zur  Ordnung
  dieser  wichtigen  Matcrie  sein  sollte.  Die  Aktion  blieb  jedoch  ohne  Erfolg.  Indessen,
die  kollektive  Fixierung  der  Grenze  über  die  Dreimeilengrenze  hinaus  wird  auf  die  Dauer
nicht  abgelehnt  werden  können.  Dabei  werden  die  Beschlüsse  des  Instituts  bezüglich  der
Sechsmeilengrenze  die  Grundlage  bilden  können,  da  diese  Grenze  durchaus  geeignet  ist,  eine
feste  Grundlage  für  die  Orduung  der  auf  das  Küstenmeer  bezüglichen  internationalen  Verhältnisse
  zu  bieten.  Die  Beschlüsse  des  Instituts  kennen  aber  außer  dieser  festen  Grenze,
noch  eine  Neutralitätszone,  die  nicht  ziffermäßig  fixiert  ist,  sondern  fakultativ  durch  Neutralitätserklärung
  des  neutralen  Uferstaats  auf  Kanonenschußweite  ausgedehnt  werden
  kann.  Gegen  diesen  Versuch,  zwei  entgegengesetzte  Prinzipien  —  wenngleieh  nur  im
Kriegsfalle  —  in  dieser  Materie  zur  Geltung  zu  bringen,  hat  sich  schon  die  Kollektivnote  der
holländischen  Regierung  vom  Jahre  1895  ausgesprochen,  indem  daselbst  auch  die  Neutralitätszone
  in  der  Länge  von  6  Scemeilen  in  Aussicht  genommen  wurde,  so  daß  im  Kriegsfalle  für
die  Ncutralen  eine  Zwölfseemeilen-Grenze  als  gleichmäßige  und  obligatorische  Grenze  in  Betracht
  käme.  Aber  auch  diese  Lösung  der  Frage  ist  nicht  unbedenklich,  sowohl  vom  Standpunkt
  der  Interessen  der  Neutralen  wie  jener  der  Kriegsführenden,  daher  wohl  in  letzter
Reihe  die  Sechsmeilengrenze  in  Friedens-  und  Kriegszeit  die  richtige  Grundlage  der  Regelung
der  Angelegenheit  bilden  dürfte.  Vgl.  Godey,  |.  c.  22.

4)  Das  tote  Mcer,  der  Aralsee,  der  Comosee.