Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  50.  449

§  64.

I.  Von  den  Gebäuden  sind  die  Sockelecken  aufzumessen.  Steht  die  Sockelwand  nicht  Gebäude
lotrecht,  so  gelangen  die  Schnittpunkte  der  Kanten  mit  der  Bodenfläche  oder  in  besonderen  Stiun.
Fällen  die  oberen  Sockelkanten  zur  Aufmessung.  Bildet  der  Mauerleib  die  Eigentumsgrenze,
so  werden  Sockel  und  Mauerleib  aufgemessen.  Balkone  und  sonstige  überhängende  Gebäudeteile,
  die  nicht  durch  Pfeiler  u.  dgl.  mit  dem  Erdboden  fest  verbunden  sind,  bleiben
unberücksichtigt.

II.  Bei  nicht  lotrechten  Stützmauern  ist  wie  bei  den  schrägen  Sockeln  zu  verfahren.

Die  zur  Aufmessung  gelangenden  Punkte  sind,  auch  soweit  sie  nicht  in  einer  Eigentumsgrenze
liegen,  durch  Anbringung  von  Nägeln  u.  dgl.  dauernd  erkennbar  zu  machen.

2.  Linienmetz.
§  65.

I.  Das  Liniennetz  wird  von  den  zur  Aufnahme  der  Einzelgrundstücke  erforderlichen  Anschluß
Messungslinien  gebildet.  bas  iecs.
II.  Die  Messungslinien  sind  an  das  Dreiecks-  und  Polygonnetz  so  anzuschließen,  daß  und
die  Endpunkte  der  Messungslinien  auf  einfachem  Wege  koordiniert  werden  können.  Reicht  Volygonnet.
das  gegebene  Dreiecks=  und  Polygonnetz  hierzu  nicht  aus,  so  können  Hilfspolygonzüge  und
Sackpunkte  eingeschaltet  werden.  6

III.  Bei  Hilfspolygonzügen  sollen  Anfangs=  und  Endpunkte  mit  gegebenen  Punkten
des  Dreiecks-,  Polygon=  und  Liniennetzes  zusammenfallen.  Kann  der  Endpunkt  nicht  in
einen  gegebenen  Punkt  gelegt  werden,  so  ist  wenigstens  ein  linearer  Anschluß  durch  Spannmaße
  anzustreben.  Sackpunkte  (einzelne  in  die  Anwesen,  Hofräume  usw.  vorgeschobene
Punkte)  sind  von  einem  gegebenen  Punkte  aus  durch  Winkel=  und  Seitenmessung  zu  bestimmen
  und  womöglich  mit  nahegelegenen  gegebenen  Punkten  durch  Spannmaße  zu  verbinden.

IV.  Die  zur  Festlegung  der  Hilfspolygon=  und  Sackpunkte  erforderlichen  Winkel  sind
auf  halbe  Minuten  zu  messen.  Die  Seitenmessung  hat  doppelt  zu  geschehen.  Vgl.  hierzu  §  77.

8  66.

I.  Bei  Anlage  des  Liniennetzes  ist  darauf  zu  achten,  daß  Anlage
a)  die  Grundstücksgrenzen  und  die  aufzumessenden  sonstigen  Gegenstände  von  Messungs=  des  Linienlinien
  aus  mittels  kurzer  Maße  (rechtwinkliger  Abstände,  Verlängerungen,  Schnitte)  nebes.
aufgenommen  werden  können,
b)  die  unmittelbare  Verwendung  der  Messungsergebnisse  zur  Flächenberechnung  ermöglicht
  wird  und
Jc)  im  Fortführungsverfahren  die  Messungslinien  ohne  allzu  weites  Ausgreifen  und
mit  voller  Sicherheit  wieder  hergestellt  werden  können.
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