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Zu Art. 42.
§. 77.
Zu beachten ist, daß auch eine abweichende Vereinbarung der Parteien im Sinne
von Art. 42 Abs. 1 der Genehmigung nach Art. 2 Abs. 2 verbunden mit Art. 41 Abs. 1
und 2 des Gesetzes unterliegt (zu vergl. auch oben §. 5).
S. 78.
Ob und inwieweit den Gemeinderechtsbesitzern für die von ihnen in der Zeit von
der Anmeldung der Ablösung bis zum Inkrafttreten derselben auf die abzutretenden
Vermögensobjekte etwa gemachten Aufwendungen Ersatz von dem berechtigten Subjekt zu
leisten ist, bleibt der Vereinbarung überlassen.
8. 79.
Die in Art. 42 Abs. 3 dem Oberamt zugewiesene Obliegenheit geht in den Fällen
des Art. 24 auf die Kreisregierung über.
Zu Art. 43.
8. 80.
Die Erhebung der Gerichtsgebühren in dem Verfahren vor den bürgerlichen Gerichten
(zu vergl. Art. 39 Abs. 2 und Art. 45) wird durch die Vorschrift des Art. 43 nicht
berührt.
S. 81.
Die in Art. 43 Abs. 2 getroffene Bestimmung erstreckt sich auf die im Wege der
freien Vereinbarung erfolgenden Ablösungen unter der Voraussetzung, daß eben diejenigen
Liegenschaften und Nutzungen, auf denen die abzulösenden Verpflichtungen haften, nicht
aber andere Grundstücke und Nutzungen erworben werden.
IV. Von den Hosten.
Zu Art. 44.
§. 82.
Die Vorschriften des Art. 44 gelten nicht nur für diejenigen Fälle, in welchen eine
Partei den Antrag auf Ablösung gestellt hat, sondern kommen auch dann zur entsprechenden
Anwendung, wenn die Ablösung gemäß Art. 4 von der Kreisregierung von Amts wegen