Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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daß  es  sich  um  eine  bestimmte  Seuchengefahr
handelt,  wobei  indessen  die  Bezeichnung  des

Ortes,  von  welchem  her  die  Gefahr  droht,  vom
K  G.  entgegen  früheren  Urteilen  jetzt  nicht  mehr

für  erforderlich  gehalten  wird  (K.J.  26  C  43;  «

27  C  25).
Anordnungen,  soweit  sie  der  Genehmigung  des
Ministers  bedürfen,  ausdrücklich  hervorgehoben
sein,  daß  die  Genehmigung  erteilt  ist  (KG#
24  C  3).  Die  gleichen  Grundsätze  werden  für
diesenigen  p.  A.  angewendet  werden  müssen,
welche  auf  Grund  des  G.,  betr.  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni
1900  (RGhl.  306)  §  11  und  des  preuß.  G.,  betr.

die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten,  vom

28.  Aug.  1905  (GS.  373)  §F  12  erlassen  werden
können.  Auch  hier  ist  die  Form  der  Polizeiverordnung
  zur  Gültigkeit  nicht  erforderlich,  jedoch

im  Erl.  vom  23.  März  1906  (MBl.  181)  empfohlen,
Polizeiverordnung  bereits  durch  ihre

da  die
vorschriftsmäßige  Publikation,  die  Anordnung
dagegen  erst  durch  ihre  tatsächliche  Mitteilung
für  den  einzelnen  bindend  wird,  so  daß  etwaigen
Kontravenienten  zur  Herbeiführung  der  Bestrafung
  nicht  die  Kenntnis  der  Polizeiverordnung
  nachgewiesen  zu  werden  braucht.  Die
Verfügung  geht  insofern  zu  weit,  als  sie  annimmt,
daß  dem  Kontravenienten  der  Nachweis  von  der
Kenntnis  der  p.  A.  bewiesen  werden  muß.  Die
öffentliche  Bekanntmachung  ist  als  genügend  anzusehen
  (KGJ.  20  C  103).  Die  in  Viehseuchenangelegenheiten
  und  bei  übertragbaren  Krankheiten
  gemäß  §  12  des  G.  vom  28.  Aug.  1905,
(GS.  373)  als  solche  bezeichneten

1  v

Polizeiliche  Mitteilungen  —  Polizeipräsidium  zu  Berlin

Polizeiliche  Mitteilungen  s.  Nachrichtenerkehr
  (polizeilicher).
Straf-Polizeiliche

  Strafverfügungen  f.
verfügungen  (polizeiliche).
Polizeiliche  Berfügungen  s.  Polizeiver-Ebenso

  muß  in  diesen  polizeilichen  [fügungen.

Polizeiliche  Borladungen.  Die  Verpflichtung,
sich  den  Polizeibehörden  zur  Vernehmung  zu  gestellen,
  ist  eine  allgemeine  und  muß  —  wenn
auch  nicht  nach  der  St  PO.  (RGSt.  9,  433;
13,  426),  so  doch  nach  preuß.  Verwaltungsrecht  —
zu  denjenigen  Pflichten  gerechnet  werden,  denen
sich  die  Untertanen  des  Staates  im  öffentlichen
Interesse  unentgeltlich  zu  unterziehen  haben.
Zeugengebühren  werden  daher  weder  bei  Vernehmungen
  in  gerichtspolizeilichen  noch  in  sonstigen
  polizeilichen  Angelegenheiten  bezahlt  (Erl.
vom  21.  Nov.  1898  —  Mhl.  1900,  58  —  und
7.  Dez.  1899  —  MBl.  1900,  57).  Das  gleiche  gilt
für  Vernehmungen  bei  polizeilichen  Unfalluntersuchungen,
  die  in  Ausführung  des  §  64  GUVG.

und  der  gleichlautenden  Bestimmungen  der  übrigen

  Unfallversicherungsgesetze  vorgenommen  werden;
  jedoch  können  in  diesen  Fällen  aus  besonderen
  Billigkeitsgründen  Gebühren  bewilligt
werden  (Erl.  vom  31.  März  1904  —  Ml.  118).
Der  Erl.  vom  7.  Dez.  1899  enthält  eine  Reihe  von
Vorschlägen,  um  die  infolge  von  p.  V.  dem  Publikum
  erwachsenden  Schädigungen  durch  Vornahme
  der  Ermittlungen  an  Ort  und  Stelle  und
durch  Berücksichtigung  der  Erwerbsverhältnisse
der  zu  vernehmenden  Personen  bei  Ansetzung
der  Termine  möglichst  einzuschränken.  Bezüglich

 

polizei=  der  Sachverständigengebühren  ist  dagegen  der

lichen  Anordnungen  kommen  tatsächlich  nicht  Erl.  vom  15.  Okt.  1865  (MBl.  282)  aufrechtnur
  als  polizeiliche  Anordnungen  im  allgemein-  erhalten,  wonach  die  Polizeibehörden,  wenn  sie
gültigen  Sinne,  sondern  vornehmlich  auch  als  an  in  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  zur  Vernehmung
einzelne,  mit  Zwangsandrohung  gerichtete  poli=  von  Sachverständigen  genötigt  werden,  auch  zu
zeiliche  Verfügungen  in  Betracht,  bei  denen  die  deren  Schadloshaltung  verpflichtet  sind.  Die
Rechtsmittel  in  dem  ersteren  Falle  anders  ge=  Höhe  der  Gebühren  unterliegt  innerhalb  der
ordnet  sind  (Beschwerde  an  die  vorgesetzten  Poli=  Grenzen  der  gerichtlichen  Gebührensätze  dem  Erzeibehörden
  und  in  letzter  Instanz  MsL.).  P.  A.  messen  der  Polizeibehörde.  Auf  andere  Behörden
finden  sich  u.  a.  noch  erwähnt  im  Reblausgesetz  kann  die  Polizei  das  ihr  zustehende  Recht  auf  Aus-(s.
  Reblauskrankheit),  im  Feld=  und  kunftserteilung  nicht  übertragen  (O#  G.  48,  430).
Forstpolizeigesetz  (s.  d.)  §§  29,  34,  46  u.  a.,  Bezüglich  der  Zwangsmittel  bei  p.  V.  und  der

wo  gleichfalls  die  Form  der  Polizeiverordnung
nicht  unbedingt  erforderlich  ist.  Bezüglich  des
Schutzes  der  Arbeiter  im  Gewerbebetriebe  und
der  Angestellten  im  Handelsgewerbe  sind  durch
§§  120  d,  120e  und  1398  GewO.  in  Verb.  mit
der  Strafbestimmung  des  §  147  Ziff.  4  außer  den
für  einzelne  Betriebe  zu  erlassenden  Verfügungen,
Vorschriften  des  Bundesrats,  Anordnungen  der
Landeszentralbehörden  und  formelle

Behörden  zugelassen.
24.  Juni  1865/24.  J
1892,
zu  deren  Erlaß  die  Oberbergäniter  nach  §§  196,
197  befugt  sind,  von  den  p.  A.,  welche  sie  nach
§  198  ff.  durch  Beschluß  zu  treffen  haben,  wenn
auf  einem  Bergwerk  in  Beziehung  auf  die  im
§  196  bezeichneten  Gegenstände  eine  Gefahr
eintritt.  Nach  §  208  sind  Zuwiderhandlungen
gegen  die  p.  A.  mit  der  gleichen  Strafe  bedroht
wie  diejenigen  gegen  Polizeiverordnungen  (s.
Bergpolizei).  Über  Beschlüsse  der  Bez  .
gemäß  Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  §  40
s.  K  98.3.  36  C  11.

Das  Berggesetz  vom;
Juni  1892  (GS.  1865,  705;

 

Rechtsmittel  dagegen  s.
gungen.
Polizeimäßige  Reinigung  der  Wege  s.  Re  inigung
  der  Wege;  Wegebaulast  J;
Wege  (Söffentliche)  VI.
Polizeipräsidenten  und  Polizeipräsidien  f.
Polizeibehörden.
Polizeipräsidium  zu  Berlin.  I.  Geschicht-Polizeiverfü-



  liche  Entwicklung.  Grundlage  der  Orgaverordnungen
  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  nisation  des  P.  bildet  das  Polizeiregl.

vom
18.  Sept.  1822  (v.  Kamptz  8,  491).  Bereits  bei
Einführung  der  St  O.  vom  19.  Nov.  1808  waren

131)  unterscheidet  Polizeiverordnungen,  die  Amter  des  städtischen  Polizeidirektors  und  des

Stadtpräsidenten,  welche  bis  dahin  in  einer  Person
  vereinigt  waren,  getrennt  worden.  Die
AKabO.  vom  25.  März  1809  schuf  die  Stellung
des  kgl.  Polizeipräsidenten  von  Berlin,  der  bei
Einrichtung  einer  Berliner  Regierung  im  Jahre
1816  auch  deren  Leitung  erhielt.  Gleichzeitig
wurde  ihm  eine  Polizeiintendantur  zur  Wahrnehmung
  der  ortspolizeilichen  Geschäfte  unterstellt.
  Bereits  im  Jahre  1821  wurde  durch  die
Kab  O.  vom  26.  Mai  und  vom  21.  Dez.  die  Regierung
  vom  1.  Jan.  1822  ab  wieder  aufgehoben