Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887.

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1) Wenn die Staats-Finanzverwaltung auf abgesonderten Hoͤfen oder Domaͤnen 
ein Vauwesen unternehmen will, welches mit Gebaͤuden anderer Eigenthuͤmer 
in keinem Nachbarschafts-Verhaͤltnisse steht, so bedarf sie, um dasselbe aus- 
zufuͤhren, in keinem Falle einer vorgaͤngigen Verhandlung der oͤrtlichen 
Bauschau und eines vorgängigen polizeilichen Erkenntnisses der Ortsobrigkeit, 
beziehungsweise des Bezirbsamts. 
2) Bei allen übrigen Bauten, so fern sie, ihrer Beschaffenheit nach, die geseßlich 
vorgeschriebene Verhandlung und Cognition der Bauschau erfordern, hat die 
Staats-Finanzverwaltung, wie andere Bauende, zuvörderst das polizeiliche 
Erkenntniß der Ortsobrigkeit nach Vernehmung der örtlichen Vauschan, be- 
ziehungsweise das des Bezirksamts nachzusuchen. 
3) Der Umgang der örtlichen Feuerschau erstreckt sich nicht auf die Staatsgebäude. 
4) Dagegen sind alle Staatsgebäude, mit Ausnahme derjenigen Krongebäude, 
für welche eine besondere Hof-Feuerschau angeordnet ist (Reg. Bl. von 1836, 
S. 14), der Besichtigung der Oberamts-Feuerschau in der Art unterworfen, 
daß der Ober-Feuerschauer, gleichzeitig mit der Uebergabe seines Defekt-Proto- 
kolls an das Oberamt, auch der Beamtung, in deren Verwaltung das betref- 
ende Staatsgebäude steht, von den erfundenen Mängeln Nachricht zu geben, 
und falls diesen von Seite jener Beamtung nicht rechtzeitig abgeholfen wer- 
den sollte, sofort das Oberamt in der Sache zu erkennen hat, vorbehältlich 
des Rekursrechtes der Finanz-Behäörde. 
5) Vei der Besichtigung der Gebäude der Hütten= und Salzwerke des Staates 
durch die Ober-Feuerschau ist übrigens auf deren eigenthümliche Verhältnisse 
stets geeignete Rücksicht zu nehmen. 
6) Wünscht ferner eine Staats-Finanz-Behdrde in der Baueinrichtung selbst 
eine Abweichung von den allgemeinen gesehlichen Vorschriften, so ist die 
ausdrückliche Dispensation von leßteren durch dieselbe, wie durch andere 
Gebäude-Inhaber, ausschließend bei den höheren Regierungs-Behörden nach- 
zusuchen. 
Sämtliche Polizei= und Finanz-Stellen haben sich nach Vorstehendem zu achten. 
Stuttgart den 50. Januar 1857. · Schlayer. Herdegen.
	        
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