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28.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 15. September 1903.
Inhalt:
Beh des Ministeriums des Innern obetreffend die Unbrauchbarmachung nicht zum Genusse für
M estimmter ausländischer Fette. 1. September 1903. — Bekanntmachung des Ministeriums
des * betreffend die technische Twethen. der Nahrungsmittel-Chemiker. Vom 5. September 1903.
— Verfügung des Ministeriums des Innern, detreffend das Verbot des Feilbietens von Schweinen im
Umherziehen. Vom 15. September 1903.
Sekanntmachung des Ministeriums des Junern,
betreffend die Unbrauchbarmachung nicht zum Genusse für Menschen bestimmter ansländischer Fette.
Vom 1. September 1903.
Der Reichskanzler hat auf Grund des § 29 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften D
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (Reg. Blatt von 1902 S. 333) Gerbertran
als weiteres Mittel zur Unbrauchbarmachung von Fetten für den menschlichen Genuß
zugelassen. Jedoch muß der Tran derart beschaffen sein, daß er einen brenzlichen Geruch
besitzt und in einer 2 cm dicken Schicht vollständig undurchsichtig und braun erscheint.
Auch muß der Tran so reichlich zugesetzt werden, daß das denaturierte Gemenge deutlich
nach dem Zusatzmittel riecht.
Stuttgart, den 1. September 1903.
Pischek.