Volltext : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

—  10656  —

schworenen  feststeht,  es  wäre  denn  von  Verschiebung  der  Haftnahme  Vereitlung  ihres
Zwecks  zu  besorgen.
Vortrag  des  Porsitzenden  und  Fragen  an  die  Geschworenen.
·  Art.  361.

Der  Vorsitzende  erklärt  die  Verhandlung  für  geschlossen.

Derselbe  stellt  nach  vorgängiger  Berathung  mit  dem  Gerichtshof  die  von  den  Geschworenen
  zu  beantwortenden  Fragen  und  verliest  dieselben.

Er  hat  die  Geschworenen  jedenfalls  auf  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Merkmale
  des  Verbrechens  oder  Vergehens  aufmerksam  zu  machen  und  gibt  erforderlichenfalls
über  die  gestellten  Fragen  nähere  Erläuterungen,  wobei  ihm  unbenommen  ist,  auch  auf
das  Thatsächliche  des  eingezogenen  Beweises  Rücksicht  zu  nehmen.

«  Art.  362.

Sollte  der  Vorsitzende  bei  seinem  erläuternden  Vortrag  Thatsachen  einfließen  lassen
oder  Beweismittel  anführen,  die  bei  der  Verhandlung  überhaupt  nicht  oder  doch  nicht  in
der  vorgetragenen  Weise  zur  Sprache  gekommen  sind,  so  haben  Staatsanwalt  und  Angeklagter
  das  Recht,  an  den  Gerichtshof  den  Antrag  zu  bringen,  rücksichtlich  dieser  Thatsachen
  oder  Beweismittel  die  Verhandlungen  wieder  zu  eröffnen.

Art.  363.

Der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  sind  befugt,  auf  Abänderung  oder  Beseitigung
  vorgelegter  Fragen,  sowie  auf  Hinzufügung  von  Fragen  anzutragen,  und  zu  diesem
Zweck  Einsicht  des  Fragebogens  zu  verlangen.

Wird  gegen  jene  Anträge  Widerspruch  erhoben  oder  lehnt  der  Vorsitzende  dieselben
ab,  so  entscheidet  der  Gerichtshof.

Die  Geschworenen  können  gleichfalls  auf  Mängel  der  Fragestellung  aufmerksam
machen.

Die  Ausfertigung  der  festgestellten  Fragen  ist  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  von
dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.

Art.  364.

Die  Hauptfrage  wird  dahin  gerichtet:  ob  sich  der  Angeklagte  der  Handlung,  welche
den  Gegenstand  der  Anklage  bildet,  und  zwar  an  dem  Orte  und  zu  der  Zeit,  wie  sie
sich  aus  der  Anklage  beziehungsweise  der  Verhandlung  ergeben,  schuldig  gemacht  habe.