Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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eilender, zur Slchecung dienender Maabregeln gegen die gedachten Milltär= 
personen in ollen den Fällen besuge und verpflicheer, bel denen Gefahr auf dem 
Verzuge haster, d. h wo kein militärlscher Vorgesehter on Ort und Stelle 
gegenwärelg ist und elne deingende Besorgu#ß obwalter, dass, falls erst eine 
Milicärbehörde requirirt oder auch nur der nächste millrärische Vorgesetzte um 
seinen Beisland ersucht werden sollte, die den Umständen nach zu ergreisenden 
Maahregeln zu spät kommen und ihr Zlel versehlen würden. 
Unter dieser Voraussehung müssen die bürgerlichen Gerschte und Pollzeibehör- 
den, wenn Milltärpersonen Aufläuse, Unruhen, Schlägerelen oder andere 
Excesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten 
Gewaltehätlgkelken bedrohen, oder sonst irgend eln Verbrechen zu begehen im 
Begriff seln möchten, demselben nachdrücklich Elnhalt thun und nöthigen Fals 
bieselben in Verhase nehmen und mit einer Anzelge defifalls an löre vorgesetzte 
Milicärbeßörde, längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Ver- 
baftung, abllesern lossen. 
Ferner müssen unter der glelchen Voraussetzung die bürgerlichen Gerlchte und 
Polizeibehörden, wenn elne Militärperson In lbrem Amtsbezirke ein Verbre. 
chen begangen, oder sich dessen deingend verdächilg gemacht Hat, In den geeig. 
neten Füllen die schleunlge Verhascung des Thäters oder dessen schleunige Ver- 
solgung veranstalten. Auch müssen in dlesen Fällen die bürgerllchen Ge. 
richte und Polizeibehörden diejenigen Schritte tbun, welche zur Auemitte- 
lung der Wahrbelt und Aufcechtholtung der Beweise gecelchen und wesche sich 
nche ohne Noachehell ble zur Dazwischenkunft der zuständlgen Milirärbehörde 
ausschieben lossen. 
Die Civilbehörde, welche solche vorläufige Maasicegeln ergriffen Gar, Is 
jedoch verpflichrer, hlervon und von der Veranlaslung dieser Moahregel der 
Milltärbehörde unverzüglich Nachricht zu erthellen. Hat eine Verhastung 
von Militärpersonen starcgesunden, so mälsen dle bürgerlichen Gerlchte und 
Polizeibehörden dasür sorgen, dab dleselben, sobald als den Umständen nach 
tegend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächslen oler und zwanzig 
Suden nach der Verhaftung, an die zuständige Militärbehörde abgeliesert 
werden. 
b. Wenn elne Millcärperson wegen elnes gemeinen (alcht milltärischen) Verbre- 
chens in Uncersuchung geräth, welches anschelnend eine schwere Strafe nach 
sich glehen würde, so ist die zuständige Milleärbehörde — jedoch nur nach 
Maaßgabe der Gesetze des esgenen Landes — besuge, den Angeschuldigeen zur 
Fortletzung der Untersuchung und Bestrasung an das bücgerliche Gerlcht ab- 
juliesern. 
* 7. Diese Vorschriften gelten nur In Frledenszeiten, und so lange nicht dle Auf- 
stellung des Bundesheeree bei bevorstebendem Kelege vom Bunde beschlossen
	        
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