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eilender, zur Slchecung dienender Maabregeln gegen die gedachten Milltär=
personen in ollen den Fällen besuge und verpflicheer, bel denen Gefahr auf dem
Verzuge haster, d. h wo kein militärlscher Vorgesehter on Ort und Stelle
gegenwärelg ist und elne deingende Besorgu#ß obwalter, dass, falls erst eine
Milicärbehörde requirirt oder auch nur der nächste millrärische Vorgesetzte um
seinen Beisland ersucht werden sollte, die den Umständen nach zu ergreisenden
Maahregeln zu spät kommen und ihr Zlel versehlen würden.
Unter dieser Voraussehung müssen die bürgerlichen Gerschte und Pollzeibehör-
den, wenn Milltärpersonen Aufläuse, Unruhen, Schlägerelen oder andere
Excesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten
Gewaltehätlgkelken bedrohen, oder sonst irgend eln Verbrechen zu begehen im
Begriff seln möchten, demselben nachdrücklich Elnhalt thun und nöthigen Fals
bieselben in Verhase nehmen und mit einer Anzelge defifalls an löre vorgesetzte
Milicärbeßörde, längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Ver-
baftung, abllesern lossen.
Ferner müssen unter der glelchen Voraussetzung die bürgerlichen Gerlchte und
Polizeibehörden, wenn elne Militärperson In lbrem Amtsbezirke ein Verbre.
chen begangen, oder sich dessen deingend verdächilg gemacht Hat, In den geeig.
neten Füllen die schleunlge Verhascung des Thäters oder dessen schleunige Ver-
solgung veranstalten. Auch müssen in dlesen Fällen die bürgerllchen Ge.
richte und Polizeibehörden diejenigen Schritte tbun, welche zur Auemitte-
lung der Wahrbelt und Aufcechtholtung der Beweise gecelchen und wesche sich
nche ohne Noachehell ble zur Dazwischenkunft der zuständlgen Milirärbehörde
ausschieben lossen.
Die Civilbehörde, welche solche vorläufige Maasicegeln ergriffen Gar, Is
jedoch verpflichrer, hlervon und von der Veranlaslung dieser Moahregel der
Milltärbehörde unverzüglich Nachricht zu erthellen. Hat eine Verhastung
von Militärpersonen starcgesunden, so mälsen dle bürgerlichen Gerlchte und
Polizeibehörden dasür sorgen, dab dleselben, sobald als den Umständen nach
tegend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächslen oler und zwanzig
Suden nach der Verhaftung, an die zuständige Militärbehörde abgeliesert
werden.
b. Wenn elne Millcärperson wegen elnes gemeinen (alcht milltärischen) Verbre-
chens in Uncersuchung geräth, welches anschelnend eine schwere Strafe nach
sich glehen würde, so ist die zuständige Milleärbehörde — jedoch nur nach
Maaßgabe der Gesetze des esgenen Landes — besuge, den Angeschuldigeen zur
Fortletzung der Untersuchung und Bestrasung an das bücgerliche Gerlcht ab-
juliesern.
* 7. Diese Vorschriften gelten nur In Frledenszeiten, und so lange nicht dle Auf-
stellung des Bundesheeree bei bevorstebendem Kelege vom Bunde beschlossen