Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Wer dle laͤngere Mitglledschaft in 488 Senate fuͤr sich hat, erltt vor den andern 
aus; bei glelchlanger Mitglledschast geht der aͤllere Rath dem jüngern bei dem Austeicte vor. 
urch Uebeteinkunft resp. Tausch der bethelligten Mitglleder kann dle Ordnung des 
. resp. Elntricts abgeändert werden, wenn der Präsident dazu seine Genehmigung 
ertheilt 
Die Wecthellung der elngegangenen Sachen unter die elnzelnen Mitglleder des Ge. 
richts ersolgt durch den Prästdenten. Die academlschen Mikglleder sollen in der Regel 
noch vorzugsweise mir Corcelatlonen, wo diese nach den weicer unten solgenden Bestim- 
mungen nöthlg sind, beschäfelgt werden; so weit sie nach dem Eemessen des Präsidenten 
als Reserenten bestelle werden, gelten auch für lie dle wester unten geordneten Fristen sär 
den Vorcrag der Sachen und dle Vorlegung der Concepte zu den Erkennenlssen, sowie 
die sonstigen Beslimmungen über die Discipllnarbesugnih des Präsidlums im Falle ein- 
tretender Verzögerung in derselben Welse, wie für dle niche academlschen Mieglleder. 
II. Von den Plenarversammlungen insbesondere. 
Art. 4. 
WVor die Plenarversommlungen gehören alle dle Versassung des Gerlches, dle An- 
stellung neuer Mieglleder, Anwälle und Subalternen bel dem Gerscht, überhaupe alle 
dle allgemelnen Verhältnisse des Gerlchts betreffenden Angelegenßeiten, ferner alle von 
dem Geriche zu erstorkenden Guracheen. 
tt. 5. 
Der Praͤsdent versammelt das Plenum, so oft Gegenstaͤnde vorliegen, welche vor 
dasselb- FSchere-. 
Es Ist bei Anwesenheic von wenlgstens sieben Veolancen beschlußfaͤhig. 
Ein Seccerär (K bel vessen Slbungn gegenwaͤrtig 
Dle orrige im Menum werden von dem Präsidencen resp. den nicht academlschen 
NRäthen gehalte 
Die H#onniscen Raͤthe sind von Vorträgen befrelt. 
Correlatlonen finden uschr statr, ausgenommen geelgneten Falles bel wichtlgeren 
Begutachtungen, und koͤnnen dann auch gedemischen Raͤthen uͤbertragen werden. 
Minderwichtlge und currente, nach 2*2 sestllehenden Regeln zu besorgende all- 
gemeine Oeschaͤstsver zpütbi besondere solche, welche das Kasse= und Canglelwesen be- 
treffen, kann der Präsident im Civilsenat zur Erledigung bringen. 
III. Von dem Civilsenat. 
Art. 8. 
Wor den Civllsenac gehören alle an das Oberappellatlonsgerlche gelangenden Rechts- 
mittel, Beschwerden u. s. w. In Civilsachen; ingleichen alle Strelelgkelten der zu dem
	        
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