9 In der Regel ist dlese Slbunn * 6 Anwesenhele von fünf Votanten beschluß.
Es ist bei derselben eiln Secretaͤr anwesend.
Eine Ausnahme tritt jedoch bel denjenlgen noch nach dem aͤlteren Strasverfahren
Ju behandelnden Srrassachen eln, welche zur Re- und Correlarlon verwiesen werden,
(Arc. 29. 30.) und bel denjenlgen Strassachen, #elche zur Entscheldung in elnem Crl-
minalplenarsenat ausgeseht sind (Art. 16. 30.). In dlesen Faͤllen ist dle Anwesenheit
von iigsen sieben Vokanten zur Beschlußfassung ersorderlich.
den zur Re= und Corresatson ausgesetzten Straslachen hat der Präsidene den
hewößrmlhee Crimlnalsenat (Art. 2.) durch Zuzlehung von so viel Mitglledern des Cloil-
senats, als zur Herstellung der beschluhfählgen Zahl erforderlich sind, zur Wollzähllgkelt
zu bringen. Auch kommt bel biesen Sahen knr imeleaher. eines Secrecärs sn Wegfal.
Oeffenellche Sltungen des Erlminessn finden in benjengen Serassachen State,
welche nach Maasgabe der neuen Stcasprozehordnung, dem S. Coburgischen Geseß über
Preßvergehen vom 8. Apell 1848 und dem S. Altenburgischen provlsorischen Gesetz vom
24. März 1849, dle Elnsührung von Schwurgerichten und dle Aburtheilung von poll-
ulschen und Preßvergehen grrfeme öffentlich zu verhandeln sind.
Bel den nach dem S. Altenburglschen ese zu Fuini Sachen ist der Crl-
minalsenac bel Anwesenhel# von an Wocanten beschluß ; bel den nach der Steraspro-
zeßordnung und dem S. Coburgl#chen Gesetz zu FchieBC Sachen sind sieben Vocan-
ben erforderll
Bel den ösfenrlichem Slgungen ist 4. Secrerär gegenwärtig.
t. 13.
r
Vorbehaͤltlich der Berufung elnes Criminalplenarsenats zu aͤffentllcher Sitzung
(Art. 16.) soll der Crlminalsenat bel oͤffentlichen Sitzungen bestehen:
1) wo fünf Vokanten erforderllch sind, aus dem Prästdenten, den dret ulcht oco.
demlschen Mieéglledern des gewöhnlichen Celminalsenats (Ar. 2.) und elnem
academischen Mitglied des Gerlchts:
2) wo sieben Wotanten erforderlich sind, aus ddem Präsidenten, den gedachten drel
nicht academischen Mitglledern des Crlminalsenoks, einem alche academischen
Miegliede des Clollsenate und zwei rademlschen Gerlchtemseglledern.
Art
Der Ptraͤsident hat bei Zusammeseul des Crimlnalsenats zu den oͤffentlichen
Sltzungen ruͤcksichtlich der schon ohnedies zu dem gewöhnlichen Criminalsenat gehoͤrlgen
Personen elne angemessene Relhenfolge elnereten zu lassen. Inobesondere soll, was dle
belzuziehenben academischen Gerichtemstglleder betriffr, uncer den sämmrlichen fünf oca-
demischen Rähen, so weit es möglich ist, ein Tucnus in der Act beobachtet werden, daß
bel mehrtägigen öffentlichen Sihungen hinterelnonder, kein elnzelner Rath mehrere Toge
bintereinander zu dem Ceiminalsenar zugezogen wird.