Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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glieder, auch der Simmenmehihelt, nach welcher der Beschluß gefaßt ist, unter das 
schriftliche Votum des Referenten bemerkt, auch in dle betreffende Civis- oder Criminal- 
regislrande elngetragen. 
Dlie Concepte der Erkenntnisse entwirst der Referent, und hat bleselben in der Re- 
gel und sosern nicht ganz besonders verwickelte ober umfaͤngliche Sachen in Frage stehen, 
binnen spaͤtestens vlerjehn Tagen nach dem Vortrage vorzulegen. Sle werden von 
sämmtlichen Mitgliedern des Gerichts, welche an der Beschlußfassung Thell genommen 
baben, gezelchnet, und zu den Acten gebracht. 
VIII. Vom Geschäftsgang bei Sachen, welche zur öffentlichen 
Verhaudlung ausstehen. 
Art. 34. 
Die nach der neuen Strasprozehordnung und den Art. 13. erwähnten S. Coburgl, 
schen und S. Altenburgilchen Gesehen zu behandelnden Strafsachen werben, sosern dem 
zu rechenden Erkenntalsse keine öffenrllche Verhondlung vorbergeße, von dem Criml- 
nalsenat auf dem regelmähigen Geschästewege (Arr. 24.) erkedigr. Es gile dles namen, 
lich bel allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Verweisungserkennen#sse und bel anderen 
Alchtesgkeltsbeschwerden dann, wenn dleselben nach Art. 311. der Strasprozeßordnung 
losore verworsen werden können, weil sie versäumr, oder nicht gehörig oder ohne An- 
fübrung elnes geseblichen Nichtigkelcsgrundes (Nrc. 3006, der Strasprozehordnung) eln- 
gewender sind, odec wenn der Nichtigkeitsgrund berelte durch elne srübere Enescheldung 
beseitigt ist. 
Wo dagegen ein Erkenntniß nach vorgaͤngiger oͤffentlicher Verhandlung der Sache 
au foͤllen lst, wird die Sache bei Verwelsung zutr oͤffenilichen Verhandsung in die Criml- 
nalregistrande eingetragen und von dem Proͤsidenten einem Referenten zugetheilt, welcher 
dleselbe in der zur öffentlichen Verhandlung angesehten Sihung des Criminalsenats 
(Arc. 15.) zum Vorcrag zu bringen hat. 
Nrt. 35. 
Die Geschästsbehandlung in der öffentlichen Sihung richter sich nach den Beslim- 
mungen In Arc. 312. f. und 333. der Strasprozeßordnung und in den oben Art. 12. 
gedachten S. Coburgischen und S. Altenburgischen Gesetzen. 
Bel der nicht öffentlichen Berathung und Beschlußfassung über das in der öffendll. 
chen Sihung zu sällende Urtheil hat der Reserenk sen Volum in der Form elnes Enewurfs 
des Urtheile mie Gründen vorzulegen. 
Von dem in ösffemtlichen Sigungen gesellten und schrlstlich u den Acten gebrachten 
Urthell ist dem Gericht, welches die Acten unmlttesbar oder durch Staatsanwaltschaft 
Wu- bar, baldmöglichst bei dem Röckgang der Acten eine beglaubigte Abschrif 
mitzutheilen.
	        
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