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glieder, auch der Simmenmehihelt, nach welcher der Beschluß gefaßt ist, unter das
schriftliche Votum des Referenten bemerkt, auch in dle betreffende Civis- oder Criminal-
regislrande elngetragen.
Dlie Concepte der Erkenntnisse entwirst der Referent, und hat bleselben in der Re-
gel und sosern nicht ganz besonders verwickelte ober umfaͤngliche Sachen in Frage stehen,
binnen spaͤtestens vlerjehn Tagen nach dem Vortrage vorzulegen. Sle werden von
sämmtlichen Mitgliedern des Gerichts, welche an der Beschlußfassung Thell genommen
baben, gezelchnet, und zu den Acten gebracht.
VIII. Vom Geschäftsgang bei Sachen, welche zur öffentlichen
Verhaudlung ausstehen.
Art. 34.
Die nach der neuen Strasprozehordnung und den Art. 13. erwähnten S. Coburgl,
schen und S. Altenburgilchen Gesehen zu behandelnden Strafsachen werben, sosern dem
zu rechenden Erkenntalsse keine öffenrllche Verhondlung vorbergeße, von dem Criml-
nalsenat auf dem regelmähigen Geschästewege (Arr. 24.) erkedigr. Es gile dles namen,
lich bel allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Verweisungserkennen#sse und bel anderen
Alchtesgkeltsbeschwerden dann, wenn dleselben nach Art. 311. der Strasprozeßordnung
losore verworsen werden können, weil sie versäumr, oder nicht gehörig oder ohne An-
fübrung elnes geseblichen Nichtigkelcsgrundes (Nrc. 3006, der Strasprozehordnung) eln-
gewender sind, odec wenn der Nichtigkeitsgrund berelte durch elne srübere Enescheldung
beseitigt ist.
Wo dagegen ein Erkenntniß nach vorgaͤngiger oͤffentlicher Verhandlung der Sache
au foͤllen lst, wird die Sache bei Verwelsung zutr oͤffenilichen Verhandsung in die Criml-
nalregistrande eingetragen und von dem Proͤsidenten einem Referenten zugetheilt, welcher
dleselbe in der zur öffentlichen Verhandlung angesehten Sihung des Criminalsenats
(Arc. 15.) zum Vorcrag zu bringen hat.
Nrt. 35.
Die Geschästsbehandlung in der öffentlichen Sihung richter sich nach den Beslim-
mungen In Arc. 312. f. und 333. der Strasprozeßordnung und in den oben Art. 12.
gedachten S. Coburgischen und S. Altenburgischen Gesetzen.
Bel der nicht öffentlichen Berathung und Beschlußfassung über das in der öffendll.
chen Sihung zu sällende Urtheil hat der Reserenk sen Volum in der Form elnes Enewurfs
des Urtheile mie Gründen vorzulegen.
Von dem in ösffemtlichen Sigungen gesellten und schrlstlich u den Acten gebrachten
Urthell ist dem Gericht, welches die Acten unmlttesbar oder durch Staatsanwaltschaft
Wu- bar, baldmöglichst bei dem Röckgang der Acten eine beglaubigte Abschrif
mitzutheilen.