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IX. Von der Stellvertretung des Präsidenten.
Art. 36.
In Abwesenhele oder bel sonsslgen Verbinderungen des Präsibenten, werden dessen
gesammte Geschäste durch den ersten nicht academlschen Rarh des Gerlchte besorgt.
Bei thellweisen Verbinderungen, Iinsbesondere bel Geschästsüberbusung bat der
Präsidene dle Besugniß, sich für den Vorsic in sffentlichen Slungen des Criminalsenats
elnen Scellverrreter aus den Mitglsedern des Geriches auszuwählen. Auch konn er unter
glelchen Voraussezungen das Dlrectorlum in dem Clollsenat oder bel den niche öffenellchen
Stungen des Crlminalsenaks dem ültesten nicht academlschen Miseglied dleser Senate
zeitwelllg übertragen.
X. Von der Stimmengleichheit bei Abstimmungen.
Art. 37.
Bei Abskimmungen in den Plenarversammlungen und den Senaten, gebe, im Fall
der Selmmenglelchheic, In der Regel diejenlge Melnung vor, welche den Prästdenten
oder dessen Stellverkreter für sich bar.
usnahmen treten ein:
4) in Clollsachen, wenn es sich um dle Frage handelt, ob elne Sache durch el-
nen Resevonpbescheld zu erledigen oder zur Re und Correlation auszusetzen
sel, welchenfalls bel Selmmenglelchbelt diele Aussehung elmtreten soll;
2) wenn in Ctvilssachen, welche zur Re- und Correlarlon ausgesett sind, oder
nach Art. 27. unter Nr. 1. und 2. aus dem regelmähigen Geschsstewege er-
ledigt werden, gleiche Selmmen für elne Abänderung und für elne Bestäki,
gung des in der vorlgen Instanz gefällten Erkenmnisses vorliegen, wo dann
dle Bestäclgung den Vorzug erlangen soll. In anderen Fällen der Selm-
menglelchhelr bel Sachen, welche zur Re- und Correlatlon ausgestellt sind,
soll, wenn der Referent und Correserene auf derselben Seile sehen, dlesensae
Melnung den Vorgong haben, welchen die belden Reserenten gustimmen;
in Srraflochen glebe bei Selmmengleichbelc die dem Angeschulolgten günsti.
gere Meinung den Auoschlag; bel Sachen, welche nach der neuen Stras-
prozeßordnung verhandelt werden; nach den näheren Beslimmungen Iin Ar,
253. dleser Prozehordnung.
XI. Von Geschäftsformen und insbesondere den Formen der
Erkenntnisse.
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Art. 38.
Das Oberappellationsgericht nennt sich bel Berichten an dle bel demselben bethellig.
ten Hoͤse und auswaͤrtlgen Behoͤrden gegenuͤber: Gesammt -Oberappellatlonsgerlcht ju
Jena. In Clvilprozehsachen und Strassachen aus den elnzelnen Laͤndern bezelchnet es