Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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sich als Oberappellationsgerlcht desjenlgen Landes, aus welchem dle Sache an dasselbe 
gebiehen ist, mit dem Zufatz: „und GOesammt -Oberappellationsgerlcht.“ 
tt. 39. 
Alle schristliche Aussertigungen des Gerichts muͤssen von elnem Sectetaͤr collatlonirt 
und concrasignirt und von dem Präsidenten unterzeschnet werden; vorbehaͤlillch der beson · 
deren Bestimmung in Art. 314. verglichen mit Ark. 303. der Strasprozeßordnung. 
Art 
tt. 40. 
Im Geschäfteverkehr mie den Minlsterlen der verelnlgten Staaten bedient sich das 
Oberappeslatlonsgerlcht der Berlchtsform. Dle Berichte an den Inspecelonshof werden 
unmittelbar an den Durchlauchtigsten Fuͤrsten erstattet. 
An die Appellatlonsgerichte, Oberlandesgerichte, oder an andere Justizcollegien 
mlt Einschluß der Kreisgerichte, sowle an den (stell den) General-S. lt, 
dle Ober-Staatsanwaͤlte und die Staatsanwaͤlte bel den Krelsgerichten, insoweit mit 
denselben eln directer Verkehr slatifinden sollte, erlaͤßt das Oberappellatlonsgericht An- 
schrelben (Communkcare). 
Gegen Untergerlchte (Elnzelgerlchte) sowle Vertreter der Staacanwaltschaft bel den - 
selben, insosern ausnahmsweise ein unmittelbarer Verkehr des Oberappellaclonsgerlchrsmse 
dlesen Behörden statefinden sollte, bediene sich dasselbe der Rescriptssorm. 
iu seine Suballernen, inglelchen an die Oberoppellarlonsgerlchts- Advokalen und 
dle sonst vor demselben beschäselgten Arec erläße es Verordnungen. 
rit. 41 
Erkenntnisse des Clvilsenats sind ols „Bescheld“, und wenn sie nach vorgängiger 
Re- und Correlatlon erthelle werden, als „Urthell" zu bezelchnen. 
Erkennenssse des Crlimlnalsenaks führen dle Bezeichnung: „Erkenninsß ", und wenn 
ste, nach vorgänglger Re- und Correlaklon oder nach öffenrlicher Verhandlung ertheir 
werden, „Uccbell“. 
Nrt. 42. 
Ole Erkennenisse sind mit Gründen zu versehen. Dlese sollen, in Ansehung (bres 
thatsächlichen und beurehellenden Theiles das Wesentliche, was für die Enescheldung von 
Einfluh erschelnt, in angemessener Kürze enthalten. 
den sich in den Voracten berelte Darstellungen und Aussührungen, welche 
ausrelchend erschelnen, so Iist eine Bezugnahme darauf zulässig; ausgenommen bel den in 
ffen#icher Sibung gesaͤllten Urthellen, welche stets elne kurze Entwickelung enthalten 
sollen. 
Bel Beschelden und Erkennenlssen (Act. 41.) kznnen dle Gründe der Enescheidung 
angehängt, oder auch, wenn es ekner besonderen Darlegung ulche bedarf, kürglich in dle 
Enescheidung verwebe werden. Bel Urtheilen sind dle Gründe der Entscheidung stets an- 
zuhängen, ausgenommen bel Urthellen in öffentlicher Sitzung, wobel sie regelmäßig und 
wenn nlcht erwas Anderes, besonders angemessen erschelnt, der Endscheldung vorausge- 
stellt werden. 
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