Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

len. Johrmarktstänze, desglelchen dle Tänze on den Jahreskagen der Innungen, sollen 
jedoch elnen solchen Wegfall ncht bedingen. 
.3. 
In den Monaten August und September fallen nach Maaßgabe derselben Verord- 
nung, wegen der Erndte, dle Tänze om ersten Sonntag jeden Monats weg. 
Io denjenigen Ortschaften, wo es mehrere Häuser glebe, in weschen Tanz gehalten 
zuwerden pflege, dürsen die Tänze nur der Relhe nach gehalten werden, so daß in jedem 
Orte mmer nur in einem Hause Tanz (atesinden darf. 
Bloß die Klrchwelhtänze sollen dieser Beschränkung nscht unterworfen sein. 
. 5 
Keinem Elnwohner eines Haceimonlolgerichesdorse darf von dem betreffenden Tanz. 
dlopensaclonsgelder- Elnnehmer eher eln Tanzzettel ausgestellt werden, als bie derselbe 
von seiner Gerichtsherrschase dle Erlaubniß zu dem vorhabenden Tanze ousgewirkt und 
dle erlangte Erlaubu#ß durch Vorzelgung eines lhm darüber ausgestellten Scheins, bei 
dem Tanzdispensarlonsgelder-Einnehmer beschelnige hat. 
B. 
Das Tanzhalten in den Stäbten betreffend. 
In den Sräbten Ust den dazu befugeen Wieihen nur an solgenden Taden das Tanz= 
balien zu gestatten: 
1. an dem zwelten Sonntage in jedem Monar, 
3. an dem zwelien und dritten Tage der drel hohen Feste, Welhnachten, Ostern 
und Pfingsten, 
3. am Neujahrstage, 
4. am Feste der beiligen drel Könige, 
5. am Fastnachts#age, 
6. an den Jahreskagen der Innungen, 
7. zum Wogelschleßen. 
Dle Bestimmungen der Verordnung vom 9. Occober 1838. . II. werden, soweie 
sie Hiermit niche übereinstimmen, andurch außer Kraft gesete. 
  
0. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen über das Tanzhalten in den Städten 
und auf dem Lande. 
8. 7. 
Alle oͤffentlichen Tanzbelustlgungen, mit allelniger Ausnahme der Kirchweihtaͤnte, 
müssen um 12 Uhr des Nachis aufhoͤren; jeber Tanzhalter, welcher das Tanzen uͤber
	        
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