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25. Bekanntmachung Fürstlicher Landesregierung,
das Heimathswesen in den Herzogthümern Anhalt-Dessau und Anhalt-
Köthen und in dem Königreich Sachsen in Folge der bezüglichen gesetz-
lichen Erlasse vom 1. März 1852 und vom 2. Juli 1852
betreffend.
Nachdem das für dle Herzogihümer Anhalt-Dessau und Anhale-Körthen unkerm
1. Märg 1852 erlassene Landesherrliche Gesetz, dle dortigen Unkerthanen- znd Heimatße,
verhältnisse beereffend, Inglelchen das Königlich Sächsische Gese vom 2. Jull 1852 über
Erwerbung und Werlust des doreigen Uncerthanenrechis von den betreffenden Reglerungen
in Gemähheit des F. 6. des Schlussprocokolls Il. d. Gotha den 15. Jull 1851 neuerdings
anher mitgerheile worden, so wird, da das Helmacbsrecht der genannten Staaten, dessen
wesentliche, auf die Staatsangehörlgkeit bezügliche, von dem diesseillgen Helmakherecht
abweichende Bestimmungen mirkelst Reglerungsbekonn#machung vom 14. Jull 1852
(No. 9. der Gesehsammlung) versffenellcht worden, durch dlese neuerlichen Gesete we-
lentlich modlficirt und umgestaltet worden nd, unker Bezugnahme ouf dle nurgedachte
Reglerungsbekannemachung Felgendes zur Nachachtung der Behörden und Gemelnden
bekanne gemacht:
I. Dos Geset für dle Hersogehümer Anhale-Dessau und Anhole= Köthen vom
1. Märg 1852 enchält im Wesentlichen solgende, von dem zeltherlgen doreselelgen Ge.
sete über die Unterkhanen und Helmathsverhältalsse obwelchende Bestlmmungen:
Die Werleihung der Unterthonseigenschase Kehe den Regierungen zu Dessau und
Köcben, bel obwoltenden Bedenken nach vorgängiger Elnholung Landeöherrlicher Ge.
nehmigung, zu und erfolge durch Aushändigung elnes von der betressenden Reglerung
auögeserelgten Unterthansschelns.
le Erwerbung von Geundbeßtt kann auch ohne Erlangung des Unterthanenrechte
Statt finden.
Zu Aussertigung von Auswanderungsschelnen sind dle Krelsbirectlonen besugt.
Helmathsschelne zum Gebrauch im Auslande sind von den Krelsdirectionen, in den
Sltädten von den Gemelndevorsländen auszustellen. Werden solche sür längere Zelt ole
auf drei Jahre begehrr, so kann dle Ereheilung nur mit Genehmigung der betreffenden
Reglerung erfolgen.
II. Das Sächsische Gesetz vom 2. Jull 1852 slellt folgende besondere, begüg-
lich von dem blaher dort gäleig gewesenen und dem dlesselilgen Heimathorecht abwelchen-
de Bestimmungen und Grundsätze auf:
Sowohl ehellche als unehellche Kinder einer in den Unterthanenverband ausgenom-
menen Ausländerin bleiben, so lange ihnen ulcht das Unterchanenrecht von der Staats-
behörde ausdrücklsch verliehen worden isi, Auslaͤnder.