Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Auslaͤnder, welche sich innerhalb der Schoͤnburglschen Receßherrschaften nlederlas· 
sen wollen, haben außer Erfüllung der übrigen Ausnahmebedingungen noch die ersorder- 
liche Aufnahmebewllligung des betreffenden Herrschaftsbesitzers belzubeingen. 
Bel der Enklassung aus dem Unrerthanenverbonde solgen außereheliche und unfelbst- 
ständige Klader dem Verhälenisse der Murcer. 
le Ausstellung der über Verleihung des Unterthanenrechts auszuferulgenden Ur- 
kunden komme dem Ministerium des Innern oder den dazu im Allgemeinen mie Auftrag 
versehenen Staatsbehörden zu. 
Urkunden über Entlassungen aus dem Uncerthanenverband sind von der Obrigkeir 
des Wohnors ausgustellen und von der zu Ausferelgung von WVerleshungsurkunden com- 
pekenten Behörde zu bestäilgen. 
Auch Helmatheschelne, welche den ins Ausland sich begebenden Inländern zum 
Vorbehale ihres Unterthanenrechts von der Obrigkest bbres Heimathsorts ausgestellt wer- 
den, sind mit der Bestäligung der nämllchen Staaksbehörde zu versehen. 
Greiz, den 6. Occober 1852. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregicrung daf. 
Otto. 
o. Geldern, Crispenders. 
26. Negierungsverordnung, 
das Verbot des Arbeitens der Gesellen der Weber-, Tuch= und, Zeug- 
macherinnungen alhier auf eigne Hand, und der Beförderung der Pfu- 
scherei betreffend. 
Es Ist neuerdings von den Vorständen der Tuch= und Zeugmachecinnungen allbter 
dorüber, daß hin und wieder Gesellen dieser Handwerke eigne Werksläcten errichten und 
hocor Gelellen ouf eigne Hond in Arbelt nehmen, Beschwerde gesührt und um Abgülse 
dieses überhondnehmenden Uebelstandes, sowie um Erlat elner, der betressenden Be- 
stimmung in den Aeelkeln der hlesigen Leln, und Zeugweber analogen Strafbestimmung 
wegen Vorschubleistung der Hsuscherel geberen worden. 
Um dlesem mehrfach sch kund gegebenen, mlt dem Innungswesen im Widerspruche 
stehenden und zu nachtheillgen Westerungen sübrenden Unwesen zu begegnen, wird mir 
Sercnissimi Höchster Genehmigung hlerdurch verordnet, was folgt:
	        
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