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1.
Kein Arbeitgeber, er sel Melster des Handwerks, Kausmann, Fabrikant oder sonst
Jemand, darf elnem, der Arbeit von lhm begehrt, deren Fertlgung zu den Befugnis-
len der Weber-, Zeugmacher= und Tuchmachersunung gehört, solche zur Ferkigung auf
eigne Hand geben, sofern löm dieser ulche als Melster desjenigen Handwerks, dem die
Fertigung der begebrten Arbele arelkelmäßig gusteht, persönlich bekannt isl, oder bevor
derselbe sich nlcht darüber, daß er bel dem betresfenden Handwerk das Melslerreche er-
langt bat, durch Vorzeigung elnes glaubhaften Zeugnssses des Innungsvorstandes geh#-
tig legitlmiet hat.
Wer dleser Vorschelft zuwider handelt, verfaͤllt auf desfalsige Anzelge des Innungs-
vorstandes in elne Geldstrafe von Drei Thalern zur betreffenden Fuͤrstlichen Rentcasse,
im Wiederholungsfalle in das Doppelte dlefer Strafe; und kann bei ͤsterer Wlederholung
nach Befinden auch die Confiscatlon der zur Arbeit an den unberechtigten Arbeiter ausge·
gebenen Waare verfuͤgt werden.
2.
Derjenlge Melster des Weber-, Tuchmacher- oder des Zeugmacher -Handwerke und
sonst Jedermann, welcher sogenannten Pfuschern und Stoͤrern der handwerksmaͤßlgen
Besugnisse mit Arbeltsmaterlal, milt Geld oder Credit, oͤffentlich oder heimlich zum Zweck
dieser Pfuscherel wissenillch Vorschub leistet, versaͤllt auf desfallsigen Antrag des berres-
senden Innungsvorstandes gleichfalls in eine Gelbsirafe von Drel Thalern zur Fuͤrstllchen
Rentcasse, im Wiederholungssolle In das Doppelte derselben oder nach Besund der Um-
stände in elne verhältnsßbmäßige Gesängnißstcase.
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Zu Untersuchung und Bestrafung der anzazeigenden Zuwiderhandlungen gegen obige
Vorschrifcen sind lediglich die Fürstlichen unkeren Justugstellen guständig, doch finder gegen
dle Enrscheldungen derselben Recure an dle uncerzeschnele Fürstliche Reglerung Statt,
wesche dann in leßzter Instang entschelbet.
Grelg, den 28. September 1852.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern- Griependor#.