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Dle Behoͤrde hat hlerauf uͤber dle persoͤnllchen und Vermoͤgensverhaͤltnisse der Be-
treffenden insowelt Eroͤrterungen anzustellen, als erforderllch ist, um beurtheisen zu koöͤn-
nen, ob dem Wegzuge Verbindlichkeiten gegen den Staat oder gegen Prlvatpersonen ent ·
gegenstehen.
7.
Beabsichilge der Auswandernde, sich nach elnem außerdeueschen Scaate zu wen-
den, so har dle Behörde ihn anzuwelsen, dals er durch öffentliche Bekannemachung im
mis- und Verordnungsbsate vorerst selne erwasgen Gläubiger von selnem Vorhaben in
Kennenl- feßbe, und in elner Feist von vier Wochen abworte, ob und mit welchen An-
sprüchen sich Jemand melde.
Eln Eremplar des Blattes, worln dlese Aufforderung erlassen worden, st zu den
Accen zu nehmen.
8.
Ergeben sich in elner oder der anderen Bezlehung Bedenken gegen dle Auswande-
rung, so find bis zu deren Belelrlgung dle zu elnstweillger Verhinderung des Vorhabens
geelgnecen Maahregeln vorzukehren.
9.
Nach Bewerkstelllgung der nöthigen Eemlttelungen sind die Acten mit gutachtlicher
Aeußerung an Fuͤrstliche Reglerung Behuss welterer Entschließung elnzusenden.
10.
Findet Fuͤrstliche Reglerung bel der beabsichtigten Auswanderung nach elnem deut-
schen Staate im einzelnen Falle ausnahmsweise noch die ösfeneliche Bekannemachung im
Interesse der Glaͤubiger suͤe nothwendig, so ordnet sie sosche an, uͤbersendet jedoch —
wenn der Gewaͤhrung des Oesuchs kein sonstiges Bedenken entgegensteht — eventuell
den Auswanderungsscheln an die betreffende Unterbehoͤrde.
11.
Der Auswanderungsscheln nach elnem europälschen Scate darf ulche eher ausge-
bändige werden, als wenn elne Bescheinigung der Behörde des neuen Wohnorke darüber
belgebracht ist, daß der Auswandernde dort Aufnahme finden solle.
12.
Wer mir Hlnkerziehung der im K. 6. der gegenwärtigen Verordnung gegebenen Mor.
schelften beimlich auszuwondern oder Behuss der Erreichung dieses Zwecke die Behörde