Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

— 130 — 
1. 
Bei der Taufe außerehelich geborner Kinder sollen hlnsuͤhro nicht mehr als zwei 
Pathen zugezogen und dlese sedlglich aus der Classe verehelichter Personen erwaͤhlt werden 
dürfen. 
2. 
Bel der Tause ehelsch geborner Kinder ist den Eltern des Taͤuflings frelgestellt, ent· 
weder wle blsher drel, oder auch nur elnen Pathen, nicht aber zwei, einzuladen. 
3. 
Pecsonen, welche die Confirmatlon noch nicht erlangt haben, sollen als Taufpathen 
blnsütro gar niche mehr zugelossen werden. 
4 
Die einschlagenden Bestimmungen der obenerwähmen Verordnung vom 20. Mai 
1826 find aufgehoben. 
Dagegen tellt gegenwärtige Verordnung mit dem 1. Advent d. J. in Krast und 
werden Alle, dle sie angehr, insonderheit aber sämmtliche Pfarrämter zur genauen Ein- 
halcung derselben ern#tlichst angewlesen. 
Uckundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig uncerschrieben und mit Unsem 
Fleestl. Inseegel bedrucken lassen. 
Geschehen Grels, den 20. November 1852. 
(I. S.) Heiurich XI. 
Otto
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.