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5. Bekanntmachung Fürstlicher Regicrung,
den mittelst Erklärung vom 15.März l. J. nachträglich erfolgten Beitritt
der Königl. Hannsverschen Regierung zu der zwischen der diesseitigen Re-
gierung und mehreren deutschen Bundesstaaten bestehenden Convention,
wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden
betreffend, vom 1. April 1852.
Laut einer von dem Königlich Hreuhlschen Ministerium der auswäriigen Angelegen-
belcen anher gemachten Mültheilung Ilt die Königlich Hannsverlsche Reglerung mittelst
Erkläcung vom 15. März I. J. der in Bezug auf die gegenseirige Verpslichtung zu Ueber-
nohme der Auszuwelsenden n der Verordnung vom 2. December 1851 gedachten Ueber-
einkunst mehrerer deutschen Staaken, nachträglich beigetreten, und zwar in der Arc, daß
diese Ueberelnkunft dem Könlgreich Hannover gegenüber mie dem 1. Mal d. J. in Wlrk.
samkelc treren soll; glelchzelrig ilt ouch von der Königlich Hannsverlschen Regierung be-
merkt worden, daß nach den dortselts bestehenden Vorschristen jeder männliche Hanns-
versche Unterthan zum Zweck der Verheiratbung elnes pollzeilichen, von seiner Helmarbs-
obrigkelt auszuslellenden Trauschelnes bedürfe.
Solches wird hierdurch mie dem Bemerken zur öffenillchen Kenneniß gebrache, daß
ole nach der becreffenden Verordnung vom 2. December 1851 in jener Bezlebung verein-
bacten Grundsähe und Vorschristen vom 1. Mai d. J. an auch begüglich der Sraaksange-
börigen des Könlgreichs Honnover hler Anwendung finden.
Grelz, den 1. Aprll 1852.
Fürstl. Neuß. Plauische Regicrung das.
Otto.
R. Reiz.