Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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5. Bekanntmachung Fürstlicher Regicrung, 
den mittelst Erklärung vom 15.März l. J. nachträglich erfolgten Beitritt 
der Königl. Hannsverschen Regierung zu der zwischen der diesseitigen Re- 
gierung und mehreren deutschen Bundesstaaten bestehenden Convention, 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden 
betreffend, vom 1. April 1852. 
Laut einer von dem Königlich Hreuhlschen Ministerium der auswäriigen Angelegen- 
belcen anher gemachten Mültheilung Ilt die Königlich Hannsverlsche Reglerung mittelst 
Erkläcung vom 15. März I. J. der in Bezug auf die gegenseirige Verpslichtung zu Ueber- 
nohme der Auszuwelsenden n der Verordnung vom 2. December 1851 gedachten Ueber- 
einkunst mehrerer deutschen Staaken, nachträglich beigetreten, und zwar in der Arc, daß 
diese Ueberelnkunft dem Könlgreich Hannover gegenüber mie dem 1. Mal d. J. in Wlrk. 
samkelc treren soll; glelchzelrig ilt ouch von der Königlich Hannsverlschen Regierung be- 
merkt worden, daß nach den dortselts bestehenden Vorschristen jeder männliche Hanns- 
versche Unterthan zum Zweck der Verheiratbung elnes pollzeilichen, von seiner Helmarbs- 
obrigkelt auszuslellenden Trauschelnes bedürfe. 
Solches wird hierdurch mie dem Bemerken zur öffenillchen Kenneniß gebrache, daß 
ole nach der becreffenden Verordnung vom 2. December 1851 in jener Bezlebung verein- 
bacten Grundsähe und Vorschristen vom 1. Mai d. J. an auch begüglich der Sraaksange- 
börigen des Könlgreichs Honnover hler Anwendung finden. 
Grelz, den 1. Aprll 1852. 
Fürstl. Neuß. Plauische Regicrung das. 
Otto. 
R. Reiz.
	        
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