Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linic.
W. 4.
(Ausgegeben den 114en Mai 1852.)
6. Bekanntmachung Fürstlicher Regierung,
den mittelst Erklärung vom 24. Marz l. J. bezüglich vom 30. März l. J.
nachträglich erfolgten Beitritt der freien Hansestadt Bremen und der
Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung zu der zwischen der diessei-
tigen Regierung und mehreren deutschen Bundesstaaten bestehenden
Convention wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden
betreffend, vom 20. April 1852.
Meochdem laut der von dem Königlich Preußlschen Ministerium der auswärtigen
Angelegenhelten auher gemachten Mittheilungen die (rele Hansestadt Bremen mie,
telst Erklärung des dorelgen Senats vom 24. Märzl! J., lugleichen die Fürsllich Schaum.
burg, Lippische Reglerung mitrelst Erklärung vom 30. März d. J. dem zwischen der hle.
sigen Regierung und mehreren deutschen Staaten am 15. Jull v. J. zu Gotha abgeschlos.
senen, in der Verordnung vom 2. December 1851 gedachten Vercrage wegen gegenselel-
ger Uebernahme der Auszuweisenden, für dle Zelc vom 1. Mal d. J. an beigetceken sind,
so wird Solches mit dem Bemerken bierdurch bekannt gemocht, daß von lebtgedachtem
Tage an dle in jenem Vertrage enchastenen Grundsäßze und Vorschristen nunmebr auch
rücksichtlich der Geblersangehörigen der srelen Hansestade Bremen, sowile des Fürsten-
thumes Schaumburg-Lippe in den biestgen Landen in Anwendung kommen.
Greiz, den 20. April 1852.
Fürstl. Reuß. Plauische Regicrung das.
Otto.
R. Reiz.