Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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b. auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, elnem hoͤher gelegenen Rheln · 
ga oder einem Main- oder Neckar- Hasen gebracht und sodann zu 
ande über die Grenzlinte von Neuburg bls Mittenwald elnschließlich 
ausgefährt werden, oder umgekehrt, 7# Pfennigen; 
. auf dem Rhein nach Bleberich, Malnz, elnem Höher gelegenen Rheln- 
Leser „ oder elnem Maln= oder Reckar-Hasen gebcache und sodann zu 
ande über die Grenzlsnle von Mltcenwald bis zur Donau einschließlich 
au5geführe werden, oder umgekehre, drel Silbergroschen; 
4) für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Rlch- 
tungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebler des Zollver- 
elns durchgesührt werden, 5 Silbergroschen 
Mon ist überhaupr überelngekommen, daß der Durchgang der aus Belgien kom- 
menden oder dorthin gebenden Waaren, welche durch das Gebler des Zollverelns gefübre 
werden, keiner lästlgeren Behandlung unterllegen und weder andere noch höhere Durch. 
hangs- Abgaben enerschten soll, als der Durchgong der aus den Niederlanden kommenden 
oder dorthin gebenden Waaren, welhe brh ne dei des Zollvereins gefuͤhrt werden. 
rtikel 6. 
Um die Haͤlste ermaͤßigt wird die Disserential - Zollbeguͤnstigung, welche nach den 
. a. und D. des Artikels 19. des Vertrages vom 1. September an Belglen gewaͤhrt ist 
für das unter Lit. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezeschnete und in die Staaten 
des Zollvereins, sel es über die Landgrenze zwischen belden Ländern, sel es mirtelst der 
Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mürcelst der Schelde und den Binnenge- 
wässern über das Hauptzollamt Emmerhh elngesührte Eisen. 
rtlkel 
Das unter dem 26. Juni 1816 in Nuolibrung des Arelkels 34. des Grenz-Wer- 
trages von demselben Toge getroffene Uebereinkommen soll auch sernerhin beobachtet wer- 
n. 
Die aus dem Zollverein herstammenden Saͤmereien, mit Ausnahme der Oelsaͤme- 
reien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwaͤrtlg bestehenden Eingangs - Abgaben zu · 
gelassen werden. 
Artikel 8. 
Sobald die belglsche Reglerung in Folge des Oesehes vom 20. December 1851 die 
Aussuͤhrung der Luxemburg · Belgischen Eisenbahn sickergestellt haben wird, wird die preus- 
sische Regletung ihrerselts sich mit den geelgneten Maaßtegeln beschäselgen, um die Wel- 
terfuͤbrung der Eisenbahn von Saarbruͤck nach der Orenze des Oroher zogihums Luxem · 
burg zu befsrdern, und dle belden Reglerungen werden sich elntrerenden Falles zu dem 
Ende verstöndigen, um den Anschluß im Großherzogthum bel der Großhergoglichen Ne- 
gierung zu erwirken. 
Man wird sich auch über die Ermäßigung der Durchgangs-Abgaben auf dieser 
Sraße verfländigen.
	        
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