. 3. Der letzte §. desselben Arelkels finder auf die Krüge, welche das Mineral-
wasser enthalten, so gut wie auf lehteres selbst Anwendung.
4. In Bezug auf den F. 2. des Artikel 2, der Addlkional= Convention vom beu-
tigen Tage ist Folgendes sestgestelle und verabreder worden:
E ist wohlverstanden, dah das rohe Solz aus dem Zollvereine bel der Einsuhr zur
See unter belgischer Flogge in die Häsen von Belgien daselbst die nämlichen Begün.
stigungen genießen soll, wie das rohe Solz der meistbegünsisgeen Narlon, welches dore
zur See uncer belgischer Flogge elngeführt wird.
Da das zur See unter belgischer Flogge eingebende rohe Salz, nach der gegenwär,
elg in Belglen bestehenden Gesetzgebung, von jeder Elngangsabgabe srel ist, so wird dle
vorstehende Bestlmmung bel der gegenwärelgen Sachlage die Wirkung hoben, dem Stein,
solx dee Zollvereins, welches zur See unter belglscher Flagge eingehr, die Freihelt von
jeder Elngangsabgobe zu sichern.
uf das in einem niederlaͤndlschen Entrepot verladene und von da unter belgischer
Flagge auf den niederländischen Binnengewässern in Belglen elngesührte Salz finder die
erwähnte belglsche Gesetgebung niche Anwendung.
Das rohe Salz, welches aus den Zollvereins= Staten auf dem Reln und selnen
Nebenflüssen nach elnem nlederländischen Hosen komme, um dort unker belglscher Flagge
auf offener See besördert und auf dlese Welse in Belgien eingesühre zu werden, soll da-
selbst die nämlichen Begünstigungen genlesien, wie das auf demselben Wege unter belzi-
scher Flagge elngehende rohe Solg der meistbegünsilgten Narion.
Ole Floggen der belden hoßen vercragenden Thelle blelben, nach Maaßgabe des
Art. 12. des Verkrages vom. 1. September 1844 binsichtlich der Einsuhren auf Flüssen
gleichgestenle.
Sosern die Abgabe von 1 Fr. 40 Cenk. zu Gunsten der Elnfithren aus dem Wer-
elnigten Königrelche von Großbrlkannlen und Irland ermäßlat werden sollte, so son die-
se Cemäsiigung unverzüglich von Rechtswegen und ohne Gegenleistung Oinsichtlich der Ein-
subr des rohen Stelnsolzes aus dem Zollvereln, sel es auf dem Rheln und der Schelde,
oder auf dem Rhein und der Maas, sel es auf der rhelnisch belgischen Eisenbahn, dem
Zollvereln zu Thell werden.
+ 5. Die Bevoslmächelgten sind übereingekommen, daß gegenwäctiges Protokoll
dieselbe Dauer und Gültigkeir wie dle Convention baben, daß es zu glelcher Zelt den
bohen vertragenden Thellen vorgelegt werden, und daß dle dorin enrhaltenen Besilmmun.
gen als von Selten der berreffenden Reglerungen rarisicirt ongesehen werden sollen, sobald
dle Rarlsicarlon der Conventlon selbst Ktategesunden haben wird.
Hlerauf sind belde Exemplare gelesen und solche, nachdem sie glelchlautend besunden
worden, von der belderseitigen Bevollmöcheigten unterzeichner und unkerstegest worden.
So geschehen zu Berlin den 18. Februar 1852.
(L. S.) Manteuffel. (L. S.) Nothomb.