Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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„W. 5.
(Ausgegeben den 18ten Juni 1852.)
8. Gesetz,
die Ablösung der Hutungs= und Triftberechtigungen betreffend,
vom 30. Mai 1852.
Wir Heiurich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, aͤlterer Linie
souverainer Fuͤrst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
baben Uns bewogen gefunden, auf Antrag des im verflossenen Jahr versammelkt gewese-
nen Londeags zu Berathung der neuen Landesverfassung, nach vernommenem Gururachten
Unserer noch in anerkannter Wirksamkeit bestehenden gecreuen Landstände solgendes
r eseb über Ablösung der Hutungs- und Triftberechtigungen
zu erlassen
8. 1
Alle Hutungs- und Triftberechtigi gen ohne Unterschied der Beschaffenheit des Algemeiner
Grundstäcks, auf welchem dleselben auszuüben sind, unrerliegen der Ablösung nach Vor- rundsos.
schrift des gegenwärtigen Gesebes.
. 2.
Des Recht, auf Abloͤsung der Hucungs- und Triftberechtigungen anzutragen (gzu Mesunt auf
provocicen), steht ebensowohl dem Besiber des berechtigten, als des verpflichkeren Grund- 7.1 als. anzt-
stücks zu.
6. 3.
Wenn den Besitzern mehrerer berechtigeer Grundstücke gemeinschaftlich eine solche -. Wenn meh-
Servitut zustehr, so können sie auch nur gemelnschafelich auf deren Ablösung antragen. —*3
Träge ein Berecheigter auf Ablösung an, und es erglebe sich, daß noch andere Mie-
berecheigre vorhanden sind, so Hat die Behörde dleselben zur Verhandlung mir vorzuladen
und sie zur Erklärung darüber mlt aufzusordern, ob sie der Provocation belereren wollen.
Fälli diese Erklärung verneinend aus, so sind die Verpflichteten zu befragen, ob
sie ihrerseits gegen die Mleberechtigten auf Ablösung provoclren wollen, lehnen die Ver-
poflichteten dleß ab, so ist die Stimmenmehcrheit zwischen den Berecheigten zu ermitteln,