Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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und es sind, wenn dlese sich für dle Provocatlon erklärt, die uͤbrlgen Mitberechtlgten ver- 
bunden, derselben belzutreten; stelle sich aber keine Seimmenmeßtheic Heraus, so Ist die 
Ablösung eintwellen auszusetzen. 
. 4. 
— Auf Ablösung solcher Hutungsbesugnisse, von welchen mehrere in derselben Flur 
borpaiusd. gelegene Grundslücke betroffen werden, können die Belasteken nichr einzeln, sondern nur 
gemeinschostlich antragen, und eben so muß der Anteag auf Ablösung von Selten des 
Berechtigten sters gegen die sämmtlichen Belasteten in derselben Flur gerichtee werden. 
Konnen dle Belasteren über dle gemeinschastliche Provocatlon auf Thellung sich 
ulcht vereinlgen, so entscheidet dle Stimmenmehrbeie. 
n In den §. 3. und §. 4. erwähnten Fällen werden die Stimmen der gemelnschaftlich 
bit. Berechtigten nach dem Verhältniß des Anehells, welchen Jeder an der abzulösenden Ge- 
rechtsame hac, dle Seimmen der Verpflichteten hingegen nach dem Verhältniß der Gröhe 
ihrer teisepflichelgen Grundslücke berechnet. 
eieela Wenn unter mehreren Glelchberheiligten Seimmengleichhele elntritt, so ist anzu- 
# nehmen, als ob dle Mehrhelt für diejenige Erklärung sich entschieden hätle, welche sür 
das Zustandekommen der Ablösung am sörderllchsten ist. 
Nach obigen Worschriften ist öberall zu vorfahren, wo bei den Verhandlungen über 
Ablssung es ouf Selmmenmehrheit onkommt, J. B. bei Vergleichen. 
Jaus ii Ill eine Gemelnde ole solche zu Ausübung elner Hutungsbesugniß berecheigt, oder 
Perssgen 1ßI gehört das verflichtete Grundstück elner Gemelude, so hat och diese ebensalls nach Stim- 
menmehrhele über den Unteog auf Ablösung, sowle über die im Laufe des Abläsungs= 
geschäftes abzugebenden Erklärungen zu verelnkgen. Oie Berechnung der Seimmen, 
sowie dle Aufbringung der Eneschädigungsmittel erfolgt nach demjenlgen Verßälinisse, 
nach welchem dle elnzelnen Glieder vertragsmähig oder berkommlich an der abzulssenden 
Besugniß, bezöglich an der Benuhung des von elner Dlenslburkele zu besrelenden Grund. 
stöcke Thell zu nehmen haben. 
G. B. 
—– Der Antrag auf Ablöfung ist Kters auf den ganzen Umfang der abzulösenden Hu- 
uer Ktssong. (ungs, und Trlstgerechelgkelt, wie sie dem Berechelgten an den in elner und derselben 
Flur gelegenen Grundstücken des oder der Belasteten gustehe, zu richeen. Provocation 
auf theilwelse Ablösung ist unzulässig. 
Wollen jedoch die Berhelligten sich srelwilllg wegen elner solchen theilwelsen Abls- 
sung verelulgen, so ist ihnen solches unverwehrt. 
. §-9- 
IWMW BeiKoppelhutungsbesugnlssenlstzuumekscheldcn,obsiewlklllchqnfgegenselklgeu 
W Servituten beruhen, oder nach Anologie der Gemeinschaft zu beurthellen sind.
	        
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