Dieß Letztere ist im Zweifel anzunehmen:
a. bei Gemeinden, wenn die Grundstuͤcke der Gemeindeglieder mit dem Vieh
der Letzteren durch einen gemeinschaftlichen Hirten betrieben werden;
b. wenn das gemeinschaftlich betriebene Grundstuͤck unbezwelfeltes Eigenthum
der saͤmmtlichen Hutungsberechtigten ist.
Bei Lehden, welche einer bestimmten Commun nicht in Lehn gereicht, aber von
dieser und der Guts= oder Gerichtsherrschaft gemeinschaftlich zur Trist benutzt worden
sind, wird angenommen, daß das Eigenehum zur elnen Hälfte der Guts= oder Gerlches.
berrschafe, zur andern Hälste der Gemelnde zustehe. Wenrn doagegen durch Vertrag,
Verjährung oder rechrskräftige Enescheidung etwas Anderes bestimmc ist, oder die Ge-
meinde im ausschlleßlichen Besitze des Grund und Bodens gewesen, so hat es dabei sein
Bewenden.
. 10.
Beruht die Koppelhurung auf Gemeinschaft, so kann sie zu jeder Zeit in der, §. 11. W n
bestlmmeen Weise aufgehoben werden; beruht sie aber auf gegenselelgen Servituten, so ppelhut.
unterllegt sie der Abloͤsung nach der Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes. Gegenstand
der Entschaͤdigung ist dann nur der Mehrwerth, welchen die Servitut fuͤr den elnen oder
den andern Theil hat.
8. 11.
Beschlleße in den §. 9. unter a. und b. aufgeführten Fällen, die nach §. 5. und 6. 7 ven dei
zu berechnende Mehrhel#e der Theilhaber einer Koppelhut die Aufbebung derselben, so ba- Kepprihur
ben sich die übrigen dem Beschluß der Mehrbeit zu unkerwerfen.
Wenn in einem solchen Falle die Minderbelt sich zu einem neuen Koppelhutungs.
verein verblnden will, so ist es derselben nachzulassen.
Ausscheldungen Einzelner aus elnem Koppelhutungsverband können, wo nicht eln
besonderes Reche dazu nachgewlesen wird, nur im Wege freler Uebereinkunfe startfinden.
. 12.
Wenn der Antrag auf Abloͤsung einer Hutungsbefugniß erfolgt, so ist zuvörderst Ermietziung des
der rechelich begründete Umfang der abzulösenden Dienstbarkeli festzustellen. wulssenden Trift-
Bel dleser Ermittelung ist auf Verträge, Erbregister, auf bestehende gesetzliche besusn.
Vorschriften, rechtskräftiges Erkenneniß und, insowelt als von dem Bethelligten sich
darauf bezogen wird, auf verjährcen Besißstand zu seben.
13.
Ist zwar das dem Besitzer eines Grundstücks zustehende Recht, ein anderes Grund- —n.
stück mie elner Heerde zu behücen, außer Zweisel, aber die Zahl des aufzurrelbenden Vle= Zaht des aufzu,
bes nicht bestimme, und geben in dieser Bezlehung weder Erbregister und Verträge, noch trribenden Biebe.
recheskrästige Emscheidungen den Ausschlag, so soll zuvörderst der Besitzstand der letzten
zwölf Jahre ermlttele, und wenn dieser nicht gleichförmig ist, die Durchschniceszahl des in
diesen Jahren ausgerrlebenen Vlehes angenommen werden.
1.