Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Ist ober dle Zohl des in den letzten zwölf Jahren aufgerriebenen Blehes gar nicht zu 
ermitceln, so wled die Durchwinterungszahl, d. b. so vlel Vieh angenommen, als der 
Berechel gte auf dem Grundsläck, dem das Reche der Hurung zustehr, mit Rücklicht auf 
dessen Tokalertrag an Heu, Geummer, Klee, Heu und Seroh aller Ark,, bel einer Ver- 
theilung desselben nach den Grundsähen der Deelselderwlrehschaft, zu überwintern ver- 
mag. 
Bel dieser Ausmittelung, zu welcher die Behoͤrde nicht eher schreiten darf, als 
wenn sie moͤglichsten Flelßes bemuͤht gewesen ist, die Partheien zu verelnigen, ist das 
Futter, welches auf solchen zu dem berechtigten Gute gehoͤrigen Grundstuͤcken gewonnen 
wied, die außerhalb dessen Flur liegen, dann mit in Anschlag zu bringen, wenn dlese 
Grundslucke schon uber zwölf Jahre bel dem Gute besessen worden, dagegen aber das Fur, 
ter aus Abgängen von Brennereien oder Brauerelen ganz oußer Ansatz zu lassen. 
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2 #ne Wenn es gur Ablösungelnes Hucungsrechtes kommt, mit welchem eine bloße Trebe oder 
bus Hohungtn Uebertrist über andere Geundslücke als Rebenseroltur verhunden war, dle nur dazu diente, 
i#ctsam# auf die seüher eristpflichelgen Grundstücke zu gelangen, so sälle zugleich mic jenem Hu- 
tungsrechte auch jene Trebe oder Uebererlst ohne besondere Entschädigung hinweg. 
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Fuqemähcendeanpkeskente,mlcheaervakchcrleguugdtsfünfundssvanglgfacheth 
trags suͤr immer abloͤsen kann. 
ie Wahl zwischen Rente und Capitalzahlung steht dem Provocaten, d. h. dem- 
jenigen zu, gegen weichen auf Abloͤsung angetrogen worden ist. 
. 16. 
tcen Dle ausgemittelte Geldrente bleibt mit stillschwelgender Hypothek und mit den, nach 
Nente. gesetzlicher Besilmmung den oͤffentlichen Gefaͤllen von Grund und Boden zustehenden Vor- 
Jugstechten auf dem verpflichteten Grundsluͤck hasten. Sle erlischt nicht durch Subyasta- 
n und gehe mic dem Grundslucke, worauf sie haster, ohne Welkeres auf jeden Erwerber 
Über. 
4. 17. 
Ist die Abloͤsung durch Uebernahnie einer Geldrente gewaͤhlt, und sind unter den 
Parkhelen andere Termine zu deren Absübrung nicht bestimme, so ist solche jaͤhrlich in 
zwei glelchen Terminen, Johanni und Welhnachten, zu entricheen, und wird zum ersten 
Male an demsenigen von den vorstehenden Verfallsrerminen zahlbar, welcher dem Zekt. 
punkee zunächst solge, von welchem ab dle Dlienstbaekeit nicht mehr ausgeübt werden foll. 
Solche Geldrenten, welche nicht mehr als funszehn Silbergroschen halbjährlich betragen, 
Ansang und 
Jahlungstermin 
ber Ablssungs. 
Kente.
	        
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