Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

+. 21. 
Be-ugig d6 Die ausgemlttelten —— können jederzelt von dem Verpfllchteten durch 
W135 peteuun, abgelöst we 
Will d Verrsfichung v57° Rente abloͤsen, so hat er dem Berechtigten das Capltal 
ein halbes vor dessen Abtragung aufzukuͤndlgen und nach Ablauf dieser Frist den 
fünfundzwanzsefachen Betrag der Jahresrente, nebst den ble dahln verfollenen Zlnsen zu 
erlegen. 
Dos an dle Stelle der abzuloͤsenden Rente ausgemlttelte Copleal genleßer nebst den 
davon fällig werdenden Zinsen ganz dieselben Vorzugsrechte, wie die Rence (vergl. §. 
16.). Durch die offerlrte, und angenommene Umwandlung der Rente in Capital, tritt 
lucksichtlich der Prlorikät elne Novatlon niche eln. 
le von einem solchen, ous umgewandelten Rencen geblldeten Copltale in Rück- 
stand kommenden Zlnsen werden in Folge elnes zu dem Vermögen des verpfllchteten 
Schuldners ausgebrochenen Concurses nur auf drel Jahre von Eröffnung des Ganfprozes- 
les zurückgerechnet, neben dem Capltale prlorltätisch lockrt. Aescere Zinsenrückstände sind 
als chlrographarische Forderungen, dle während der Dauer des Concurfes verfallenden 
Zinsen dagegen als Masseschulden zu behandeln. 
Dle Künolgung ist jedoch sters auf den vollen Betrag zu richten und der Berech- 
tigte zu Annohme von Thellzahlungen nicht verbunden, wenn er sich nschr sreiwlllig dazu 
verllehr. 
7. n2 
wchenon, 9 nach §. 16. wegen jeder Rente auf demverpflichten-IGrundstuckbqftendt 
sukpntchumzm Rein-echt erlischt durch die Zahlung ihres Capltalbetragg zu dem entsprechenden Betrage. 
on selzrr Ueber die ersolgte Zohlung ist deshalb von dem Empsänger gerschellch zu qulttiren 
ru. und von dem Gericht die nochige Vormerkung in den Amis= ronP. Gerichtshandelsb. 
ern zu m 
Loan ber Besiter des verpflichtelen Grundskücks das Ablösungscapiral durch Ver- 
mittelung eines Deitten aufbringt, so ist der Berechtigte PtunenG diesem auf Verlan- 
gen sein Abertn Recht abzutteten Gurs Cesso zu erthellen 
Cessionen, sowie elwalge weitere Abtrelungen n nur mlet gerlchtlicher 
— vorgenommen und bel der, von Seiten des Berechelgten erfolgenden Ces- 
sion müssen die Rechte dricter Personen ebenso in Ache genommen werden, wie bel un- 
mittelbaren Capltalzahlungen. 
e 
8.2 
Versohr#n bei Will der Verpflichtete nach erfolgler Wo## durch Rente, ein Grundstück, auf 
dieer weschem dlese hastet, dismembriren, so ist der Berechtlgie nlcht alleln besuge, zu verlan- 
gen, daß ein verhälenißmäßiger #beil. derselben auf dos abzuspaltende Grundsüück gelege 
werde, sondern er kann auch in diesem Falle selnersells die Rente in der F. 10. bestimm. 
ten Weise kündlgen.
	        
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