Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Dle Behoͤrde der gelegenen Sache, bei welcher das Abspaltungsgesuch angebracht 
*— hat dem Berechelgten davon zu Wahrnehmung selner Rechee Nachricht zu er- 
ebellen. 
F. 2 
Wird die Ablösung durch Capltal Lee, so ist Sacht an dem Tage zu erlegen, Me- darch 
an welchem die Ausübung der abgelssten Gerechtsame aufhören soll 
Hat diese Ausübung schon srüber aufgehört, so ist bel Erlegung des Copltals zugleich 
der Betrag der Renee auf die Zwischenzele zu zablen. 
Das Ablsfungscapical und die davon sällig werdenden Zinsen, haben die §. 21. 
festgesetzten Rechte. 
6. 25. 
Es bleibt den Bethelllgren überlassen, m Wege freler Uebereinkunft die Enmschl. hlu vurch 
digung des Berechtigeen für dle aufzugebende Hur- und Trlftgerecheigkelt auch durch N 
tretung von Grund und Boben zu bewirken, jedoch kann kein Theil wider Feinen Wit 
zur Gewährung, bezüglich zur Annahme dleser Are Ablssung genöthige werden. 
6. 
. 2 
Die bei Abloͤsung zur Entschaͤdigung gegebenen Jahresrenten und Capltalien tre- *“ 3. 
ten in Rücksiche der Lehn= und Fldescommißverbindungen und der hypothekarlschen Schul- 
den in die Stelle der aufgehobenen nutzbaren Rechte. 
Es muß daher wegen der zur Abfindung ausgeworsenen Copltalien, inglelchen we- 
gen der zu glelchem Behuf ausgemiccelcen Rente, in dem becreffenden Amuts. bezlehungs- 
weise Gerichtshandelsbuche vorgemerke werden, daß das Capital oder die Hence eln Zu- 
bebör des berechelgten Gures sel. 
Eine gleiche Wormerkung ist in den Lehnsacten oder den Ames., bezlehungsweise 
Gerscheshandelsbüchern über das berecheigee Guc zu machen. 
. 27. 
Die Lehnsherrn, dle Lehnsfolger, Nutzuleßer, Wiederkaufsberecheigten und hypo, Fortsteung. 
thekarlschen Glkubiger können der Ablösung niche wldersprechen, sondern nur verlangen, 
daß lbre Rechte auf die nachstehend rilnn Welse wahrgenommen werden. 
Dle Lehnsberrn und Lehns- gloeleriinisgrachfalzer baben das Rechr, zu verlangen, in 
daß das für aufgehobene Leistungen und Dlenstbarkelcen erlegte Cap#tal wieder zu Lehn kebns, u. 2 
oder zu Fldelcommiß angelegt, ln das berechelgee Lehngut verwendee oder sonst sscher gestellt ommiste fol. 
werde. 
Die Benutung des Copitals zu Abteragung solcher Lehnsschulden, welche mie lehns- 
herrlichem Consense auf das berecheigte Gut versichere, auch für die Lehns= und Fldet- 
commißfolger, sowie für andere Realberechelgte verpflccheend sind, ist nachgelassen und als 
Verwenduag in das Lehn selbst zu betrachcen. 
Nur wird in einem solchen Falle der consensuale Werth des Lehns um den Betrag 
des abgestoßenen Copicals herabgesetzt.
	        
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