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Wlt behalten Uns uͤbrlgens vor, in solchen Fällen, wo weder dos Inceresse der
Lehns· und Fideicommlßfolger, noch das der Realgläublger, sondern Unser lehnsherrll.
ches Interesse alleln berührt wird, Unsern getreuen Vasallen und Lehnsleuten die Wleder-
verwendung der Ablösungsgelder in das Lehn auf Ansuchen dispensationswelse zu er-
lassen.
Bestimmung we- i j 8 2
iu-. — Wenn die für die abgelösken Trlstberechilgungen Unserer Kammergüter ausgemlr.
#ungerapttale ür kesken, von den Besitzern der belasseren Orundssäcke on die betreffende Fürsiliche Renccasse
#er zu enerichtenden Renten durch Capltalzahlung (vergl. . 15.) obgelsbt werden, so find
solche Ablesungscapitale in Ueberelnstimmung mit den Vorschriften des Landesgrundge-
setzes vom 15. März 1800 zur Aberagung von durch dieses Geseß anerkanmen Kammer-
schulden zu verwenden.
KC. 30.
nechtehe Epe- Alle bypothekorischen Gläubiger haben nach der Reihenfolge lhrer Heiorlrät Anspruch
127 Mtgtr. auf Besriedigung aus den gezahlten Ablösungscapitallen oder auf Slcherstellung durch
beren gerlchtliche Rlederlegung.
Dle Ablssungsbehörde har bierauf Räcksiche zu nehmen und sofort nach ausgemlt
telter Entschädigungssumme den Verpflichteren darauf, dah er ohne Zustimmung der
Gläubiger nlcht zahlen dürse, aufmerksam zu machen, ihn deshalb vor dle Hypotheken-
bebörde zu verwelsen und diese von dem Resultate der Ablssungsverhandlung unverwellt
in Kenntolh zu sehen, damle die zur Scherstellung der Gläubiger nöthigen Versügungen
getrossen werden können.
.. §-31-
MMWWP DiepotekenbeökdedeebekechtleenGuteskn-demclascngeelneksolchm
m FZIHW Anzelge 2E— ** von oF erfolgeen — In Kenninih zu setzen und
ihnen dle verabredere Capitalablssungssumme nach Maahgabe (brer Prlorltät anzubleren,
milt der Erxoͤffnung, dah rücksichelsch dersenlgen, welche sich innerhalb sächsischer Frist von
ersolgter Insinuation über die Annahme ulcht erkläre baben werden, angenommen werden
soll, als Häcten sie auf Beseledigung aus dem Ablösungscaplcal verzichrer.
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32.
vrede Dle Zahlung an den Gläublger selbst sebe vollständige Legitimatlon des Empfän=
**i gers Iin der Maaße vorauß, dah dle wegen der abzustoßenden Forderung bestellte Hppo-
thek legal gelöscht werden konn.
So lange es an solcher Leglelmarion fehlt, critt gerichtliche RNlederlegung auf Ko,
sten des mangelhaft gerechtsertigten Gläubsgers ein.
33.
— Dle Erklärung elnes der Prloritäc nach vorgehenden Gläubigers, doß er die ihm
**s angebotene Zahlung annehmen wolle, schlleße das Reche des späteren insowelt aus, als
nscht nach Besrledigung des Ersten ein Ueberschuh bleibe. Glesch bevorzugte Gläubiger
haben glelche Rechte.