Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Besteht ln einem solchen Fall dle W welche der Berecheigee bekommr, 
ta Land, so muß der Eerpachrer auf die Benutzung des zur Entschädigung bestlmmten 
Thelis bes ibhm verpochteken Grundstücks verzichten, ohne — eine Mladerung des 
von thm zu entricheenden Yachrgeldes in Anspruch nehmen zu 
Will der Erpachter des belosleten Grundstücke sich E 2 unterworsen, so fin- 
det 3 in Bezug auf ihn die Worschrift des . 40. Anwendun 
42 
Zu Leitung und Besorgung der auf Triftabloͤsung bezuͤglichen Geschaͤste wird fuͤr alle 
Theile Unseres Fürstenthums elne gemelnschafellche Beßörde elngeseczt, welche den Namen 
ösungscommisston“ 
fuͤhren, und deren Direction elnem zum Richterame besähigten Rechesgelehrten überteragen 
werden 
Bel allen Verbandlungen, wo es auf Erörterung landwirthschestlicher Verhälenisse, 
umd iusbesondere auf dle Ermltlelung des Werthes der obzulösenden Hut= und Teistge- 
— enfomme, 1K eln, eln. für alle Mal zu verpflichtender, Sachverständiger zuzu- 
Klehen 
Unserer Regierung bleibt es übrigens vorbehalten, nach Befinden für elnzelne Fälle 
auch besondere Commissarlen zu ernennen. 
43. 
Bel dleser Behörde sind die Propvocalfonen. auf Ablösung von Hur= und Trlftgerech- 
lgkeloen onzubringen, dabel die Namen der sämmtlichen Provocanten und Provocaten 
— wenn ucht vlellelcht eine Gemeinde Provocatin ist — serner der Umfang der abzuls- 
senden Rechtee und Lasten, der Grund, auf weschem sie beruhen, die Arr und Weilse, 
wie sie bioher in Ausübung gewesen, die etwalgen dem Belasteren zukommenden Gegen- 
leistungen, sowie alle diesenlgen Umstände anzuzelgen, deren Kenneniß zu Feststellung 
und Beurkheilung des aufzuhebenden Rechtsverhältnisses ersorderlich (K. 
Ibtefumng#bere 
62* 
Andringm der 
Provotation. 
44. 
Dle Abloͤsungsbehoͤrde hat hierauf von der zuständigen Justiz= und Lehnsbehörde She der 
ein vollständlges Verzelchnit der Personen, welche ols Besitzer der berechilgten sowohl, als lellnn S. 
der verpftichteten Grundflücke nach den Vorschrifren des gegenwärrigen Gesetzes als legl. gung *8 pᷣror- 
(e 
elmlet zu betrachten sind, mie Angabe der Urkunden, warauf deren Legitimarlon zur Sa- 
che beruhr, zu erfordern. 
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Die Behörden des Landes sind wunnlic. der Abssungsconmisston auf Verlangen —75 
alle in threr Verwahrung befindlichen urkundllchen Nachrichten, Rechnungen, abgethane 
und gangbare Acten, welche auf de Gegenstäude der Alsengpatenalabge. Bezug ha- 
ben, mitzutheilen. 
. 46. 
Findet die Ablssungsbehörde dle Provocotlon nach den Vorschristen des gegenwärei, 
gen Gesetzes statthofe und ausreichend begründet, so 4%.#6 s edl- urter abschrist· 
en 3u 
Werhenl, 
(beilung. 
badung.
	        
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