Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

e. Wenn in den obigen Faͤllen der Verpflichtete obsiegt, so ist ber Berechtigte 
zu Ruͤckzahlung der immittelst bezogenen Abloͤsungsrenten, bezuͤglich bezahlter 
Capitalien zu verurtheilen; siegt hingegen der Berechtigte ob, so wird der 
Verpflichtete zu Nachzahlung der etwa unberichtigt gebliebenen Renten oder 
Capitalzahlung angehalten. 
Im Uebrigen bleibt aber die Abloͤsung, wie sie durch den Receß festge- 
stellt ist, jedenfalls bei Kraft. 
s. 49. 
Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtsverhaͤltnisse der bei der Auseinander- Ermittelung d 
setzung unmitkelbar betheiligten Parthelen, ist namentlich genau zu erörrern, ob dabel 2/ag eera. 
rücksichelich der berechelgken oder belasteren Grundstücke, Personen, welche das Elgenthum 
daran gerichelich in Anspruch genommen haben, Realgléubiger, Lehns- oder Fldescom- 
mißluceressenten, Wiederkaufsberecheigte, als dritte Personen becheillge sind, und zu dle- 
sem Behufe die Parthelen zu Worlegung der, die Grundstücke betreffenden Erwerbs- 
urkunden, sowle der uber das Rechesverhälenl½ß und das Interesse der genanncen drirten 
Personen vorhandenen Documente zu veranlassen. 
50. 
Erglebe sich bei dieser Uncersuchung, daß entsernkere Inceressencen vorbanden sind, erlahr, m 
von denen sich spärer Einwendungen erwarten lassen, durch welche bereits geschlossene gung Dritterer- 
Verhandlungen rückgängig werden könnten, so hat die Behörde diese Personen zu Wahr. 
nehmung ihrer Rechte und zu Abgabe ihrer Erklärungen unter der Verwarnung vorzula- 
den, daß im Fall des Nichterscheinens angenommen werden solle, als haben sie die von 
Am(cswegen in Bezug auf ihr Interesse gerroffenen Maßregeln genehmige und anerkanne. 
Trlltt jedoch eine solche Besorgniß niche ein, so ist den Verhandlungen mit den ent- 
ferukeren Interessenten so lange Anstand zu geben, bis sie entweder von selbst oder in 
Folge späterer Anordnung sich melden. 
"½ 51. 
Eschelnt eine oder die andere Partbel im Termine ulcht, so ist niches destoweniger Verlabren beii 
nach den Anträgen des Provocanken das Geschäft zu beginnen und die Ermittelung des parthei. 
Gegenstandes nach Maßgabe der vorllegenden Materlalien vorzunehmen. 
d. 52. . 
Eswlkvsovannelnandekwelkek,einewenigstensvlerwöchenklicheFkisthaftenden-IIIZFIZT 
TermiufestgesetzkundderausgebllebeneTheilunterabschkifkllcheerkkhellungverVer- 
bandlungen des ersten Termins mit der Bedrohung vorgeladen, daß im Fall des wieder- 
bolcen Außenblelbens die von dem erschlenenen Gegeneßelle bewirkten Angaben für zuge- 
standen angenommen werden sollen, welches Prájudiz im Falle des Nichterschelnens ohne 
Welceres, namentlich ohne vorgängige Ungehorsamsbeschuldlgung und oßne besonderes 
richrerliches Decrer, Krafe gegenwärrigen Gesetzes von selbst eintrict. 
Ausbleiben ein- 
Sind Mehrere, aber niche Alle von einer Parthel erschlenen, und haben die Er. Aeriltde
	        
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