Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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. 4. 
Diese Abgabe wird Halbsährig Vorausbezahlungswelse mit 6 Gr. vom künselgen 
ersten October dieses Jahres an, an die von Unserer Reglerung durch das Ames- und 
Verordnungsblatt bekannt zu machenden Einnehmer entelchtet. Es werden dahero dlese- 
ulgen, welche diesen Auswand zu mochen uscht wlllens sind, hlermie erinnere, löre Hunde 
in Zeicen und vor dem ersten October d. J. abzuschaffen. 
5. 
Jeder Besier eines oder mehrerer Hunde, es selen nun dlese abgabenpflichilg oder 
nach 9G#. 1. und 2. fret, ill verbunden, dem Elnnehmer des Districres spätestens bis 
zum 15. October d. J. die Anzeige davon zu mochen, eln Blechgeichen für jeden Hund, 
gegen Elnen Groschen Gebühr des Elnnehmers, zu lösen, dabel dle halbjährige Abgabe 
vom pffichilgen Hunde mit 6 Gr. zu entrichten und damle in glescher Maahe so lange 
balbjährlg sortzufahren, bis er den Abgang des Hundes dem Elnnehmer anzelgee und 
das Blechzeschen zurückglebe. 
Junge Hunde, dle resp. om 1. October und 1. April Sechs Wochen alr sind, müs- 
sen glelchsalls angezeiger, das Blechzelchen gelöser und dle Abgabe enerschtet werden. Bel 
Anschaffung elnes neuen Hundes an dle Seelle des abgeschofften, bedars es aber kelner 
Anzeige und das berelcs gelösete Blechzeichen gile welker für den neuen Hund 
Da kein Blechzeschen ausser dem Wohnorke gelten kann, so muß bel Ueberzügen 
von elnem Orc in den andern, das bisherige zurückgegeben und eln neues gelöser werden. 
Dlese Blechzeichen mässen den Hunden umgebhänger, können in dle Halsbänder eingenäher 
werden, und sind, wenn der Hund abgeschaffet wird oder obhanden komme und keln an- 
derer an deslen Seelle ceitt — dem Einnehmer wleder auszuhänoigen. 
Gehec eln Blechzeichen verloren, so muß es gemeldet und eln anderes mit einer 
neuen Nummer gelöset werden. 
g. 6. 
Wer dle Anzeige §. 5. unkerläitse, verfället in Zwei Reichsthaler Serase, balb dem 
Denuncianten und balb der Landstraßenbau-Casse, und muß überdlef dle Abgabe auf 
dle verschwiegene Zeit nachgohlen. 
Wäre jemand die Scrase zu bezahlen unvermögend, so wird ihm der Hund weg- 
genommen und kodegeschlagen. 
G. 7. 
Wenn jemand mir der geordneten Abgabe nach Monarefrist, miehln zu Anfang 
Novembere und resp. Monateé Mal noch in Rückskand wäre, und selbige sosort auf Eerln- 
nern des Einnehmers ulche unverzäglich berlchilgen würde, so wird ihm der Hund durch 
den Noachrichter weggenommen und derselbe löm ulcht eher wleder verabsolgee, als bis dle 
Begahlung der Abgabe beschelniger und Fuktergeld, nebst Sechs Groschen Fanggebühr, 
berschelger ist; erfolgee aber dle Auslöfung niche blunen 14 Tagen, so wird der Hund 
lobtgeschlagen.
	        
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