4.
Sowoßl In Rescriplen, als in Berlcheen und in Eingaben von Privatpersonen an
dle Behörden fälle dle bisher gebräuchliche Ausprache weg.
Ole Bebörde wird sters in der dricten Person angeredet und ihr wird, wenn se
elne obere Landesbehörde ist, von Selten der als untere Instanzen in Justig= und Ver-
waltungssachen anzusehenden Behörden, sowie Prlvarpersonen ohne Unterschled, in der
Zusammensehung mit „Fürstlich“ das Prädlcat „Hoch“ belgelegk, J. B. „an Fürstlsche
bohe Landesreglerung“. Einer Submissionsformel bedorf es zur Bezelchnung des beste-
henden böheren Verhälenlsses der Oberbehörden nicht.
Bel den Elngoben an Mlctel= oder Unterbehörden sallen alle bisher üblich gewesenen
belobenden Prädlcale als: „Wohl- und Hochlsblich“ „Hochverordnet“ und dergleschen,
Iinsbesondere auch der Gebrauch des unbestimmten Arelkels „Eln“ „Eine“ künfelghln
weg.
5.
Bel elnem Schrlftenwechtel zwischen Uncertehieh#m I#k in der UAnrede lediglich der
Bezeichnung „Fürstlich“ oder bel nicht Füestlichen Serllen, der bioßen Octsbegeschnung
sich zu bedienen; dasselbe haben auch die Privaten in ihren Schristen an die Behörden #u
besolgen.
6.
Shere Behörden legen unceren Seaatsbehörden, mit Ausnahme der Pfarrämter,
*Wn beren es bei dem zeltherlgen Gebrauch verblelbr, nur das Belwort „Fürst-
lich“ bei.
7.
Reseripte und andere Verfügungen der Oberbehoͤrden an die Unterbehoͤrden werden
brelt geschrleben; am Schluße ilnks unten ist deer Name der Behoͤrde, an welche dlesel-
ben gerichtet sind, und der Betreff der Sache kuͤrzlich zu bemerken. Dabei sind auch die
etwalgen Bellagen anzugeben.
8.
Berichte, Worstellungen, Gesuche und andere Eingaben an die Oberbehörden, so-
wohl von den Unterbehörden, als von Prlvappersonen, sind auf der ersten Seler gebrochen
und auf den solgenden brelcgeschrleben elngurelchen.
Dabel ist Ktecs auf der ersten Selte oben Unke zu bemerken, aon welche Behörde die
Elngabe gerlcheet ist, von wem sie kommrt und was sie betrisse. Auch sind dle scwalgen
Bellagen dabel anzugeben.
usebe Form Ist bei allen Elngaben von Prlvalpersonen an Unterbehörden zu ge-
auchen.
Oblge Bestimmungen Und vom 1. Jull dieses Jahres an allenthalben zu beobach-
ten.